Kündigungsschutz: Abfindungsoptionen sind der falsche Weg / Mittelständische Unternehmen durch Abfindungsregelung zusätzlich belastet
(Berlin) - Der Handelsverband BAG hat sich dagegen ausgesprochen, Reformen im Kündigungsschutz alleine oder vorrangig unter dem Gesichtspunkt von mehr Abfindungsmöglichkeiten zu diskutieren. Hauptgeschäftsführer Johann Hellwege erklärte am 25. Februar in Berlin: Sowohl die Vorschläge des Wirtschaftsstaatssekretärs Rezzo Schlauch wie die Überlegungen des ver.di-Vorsitzenden Bsirske, die beide weitgehend bei Kündigungen Abfindungen vorsehen wollen, sind der falsche Weg. Gerade für die mittelständische Wirtschaft würde dies zu nicht tragbaren zusätzlichen Belastungen und Risiken führen. Kündigungen würden erschwert, nicht erleichtert. Hellwege wandte sich dabei auch gegen die Äußerung von Arbeitgeberpräsident Gesamtmetall, Martin Kannengießer, in der Berliner Zeitung, die Initiative Schlauchs gehe in die richtige Richtung.
Er halte es auch für problematisch, den Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss eines Arbeitsvertrages generell die Möglichkeit zu geben, zwischen klassischem Kündigungsschutz und Abfindungen zu wählen, so Hellwege weiter: Wegen der damit verbundenen finanziellen Risiken können kleine und mittlere Unternehmen davon nur in geringem Umfang Gebrauch machen. Gerade die mittelständische Wirtschaft aber brauche dringend Erleichterungen beim Kündigungsschutz. Eine Reform des Kündigungsschutzes muss vorrangig zu mehr Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für die Beteiligten führen. Die Vorschriften für die Sozialauswahl müssen im Gesetz klar geregelt sein und den betrieblichen Interessen mehr Raum geben. Es muss möglich sein, bei notwendigen Kündigungen die Leistungsträger im Unternehmen zu behalten, führte Hellwege aus.
Hinsichtlich Abfindungslösungen sollten die schon heute in § 9 Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungen durch das Arbeitsgericht voll gangbar gemacht werden. Bisher würde die Anwendung des Gesetzes durch überzogene Anforderungen der Rechtsprechung bei arbeitgeberseitigen Anträgen weitgehend blockiert. Hellwege: Notwendig sind nicht neue Abfindungsoptionen, sondern in erster Linie gleiche Rechte und gleiche Kriterien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der geltenden Kündigungsvorschriften.
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