Mantelkaufregelung könnte verfassungswidrig sein / Auswirkungen auf offene Fälle möglich
(Berlin) - Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur so genannten Mantelkaufregelung zur Entscheidung vorgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Auffassung des BFH anschließen dies Auswirkungen auf alle zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offenen Fälle von Mantelkäufen haben kann, die Veranlagungszeiträume seit 1997 betreffen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 22. August 2006 ist die Änderung der betreffenden Regelung in § 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, weil sie auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückgeht, der den Rahmen des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritt. Auch die folgende Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 hat diese Verfassungswidrigkeit nicht geheilt, da sich der Gesetzgeber nicht erneut inhaltlich mit der Norm aus-einandergesetzt hat. Eine weitere Änderung der umstrittenen Regelung ist seither nicht erfolgt.
Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel aufgekauft wird, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Die Vorschrift zielt darauf ab, einen "Handel", bei dem die Verluste den einzigen Kaufanreiz darstellen, weitestgehend zu unterbinden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
Regine Kreitz, Leiterin, Presse und Kommunikation
Neue Promenade 4, 10178 Berlin
Telefon: (030) 2400870, Telefax: (030) 24008799
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