Mecklenburg-Vorpommern plant Rückschritt statt Modernisierung / Schwächung des Kulturgutschutzes
(Bonn) - Warum gibt jemand ohne Not Erreichtes auf und wählt den Rückschritt? Das fragt sich der Verband der Restaurator:innen (VDR). Das Land Mecklenburg-Vorpommern, das seit 1999 im Kulturgutschutz Vorreiter war, ist kurz davor dies zu tun. Es ist geplant das Restauratorgesetz abzuschaffen, obwohl dadurch nicht einmal Einsparungen erreicht werden. Im Namen seiner Mitglieder wehrt sich der Berufsverband VDR gemeinsam mit dem Bundesverband der Freien Berufe (BFB) gegen die Schwächung des Kulturgutschutzes und der kulturschaffenden freien Berufe. Unter dem Deckmantel der Modernisierung und Beschleunigung soll in Mecklenburg-Vorpommern das aus dem Jahr 1999 stammende Restauratorgesetz zum 1. September 2026 außer Kraft treten. Mit Artikel 94 ist es ist Teil eines Gesamtpaketes, des sogenannten Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung.
Abschaffung noch nicht endgültig beschlossen
Die Abschaffung ist noch nicht endgültig beschlossen, daher appellieren der VDR und der BFB an den Landtag in Mecklenburg-Vorpommern und an seine beratenden Ausschüsse diesen Paragrafen ersatzlos aus dem Paket zu streichen. Nach Informationen des VDR wird im Zeitraum 3. bis 5. Juli endgültig darüber entschieden.
Der VDR und der BFB unterstützen ausdrücklich das Ziel unnötige Bürokratie abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Digitalisierung voranzubringen. Doch genau deshalb halten sie die geplante Abschaffung des Restauratorgesetzes für den falschen Ansatz.
Das Gesetz sichert kulturelles Erbe
Das Gesetz erfüllt eine zentrale Funktion für den Schutz des kulturellen Erbes, die Qualität restauratorischer Maßnahmen sowie den Verbraucherschutz. Die im Gesetzentwurf angeführten Gründe – insbesondere europarechtliche Bedenken und Bürokratieabbau – rechtfertigen keine Abschaffung der gesetzlichen Regelung. Stattdessen sollte eine Modernisierung und Digitalisierung des bestehenden Gesetzes geprüft werden. Dieses Gesetz ist kein Beispiel übermäßiger Bürokratie. Es ist vielmehr ein schlankes Instrument der Qualitätssicherung im Umgang mit unserem kulturellen Erbe. Das Problem ist aus unserer Sicht nicht das Gesetz, sondern die gelebte umständliche Verwaltungspraxis.
Europarechtswidrig? Wohl kaum!
In der Vorlage des Gesamtpaketes wird behauptet, dass das Restauratorgesetz europarechtswidrig sei. Dies ist mitnichten der Fall. Es diskriminiert keine EU-Bürger, es schützt ein legitimes öffentliches Interesse (Kulturgut), und es beschränkt lediglich die Berufsbezeichnung, nicht die Berufsausübung an sich. Damit handelt es sich um eine verhältnismäßige und europarechtskonforme Regelung. Mehrere europäische Länder regulieren den Restaurator:innenberuf ebenfalls, darunter Italien, Tschechien und Polen.
Das Argument, das Gesetz „läuft ins Leere, weil auch nur ein anderes Bundesland ein ähnliches solches Gesetz hat“, überzeugt ebenfalls nicht. Denn Kulturpolitik ist im deutschen Föderalismus bewusst Ländersache. Unterschiedliche Regelungen in einzelnen Bundesländern sind üblich und rechtlich unproblematisch. Zudem erfüllt das Restauratorgesetz mehrere praktische Funktionen im Bundesland. Es dient der Orientierung für öffentliche und private Auftraggeber und als Qualitätsmaßstab für Vergabeverfahren sowie als Schutz der Berufsbezeichnung gegenüber unqualifizierten Anbietern. Gerade im Bereich der Denkmalpflege – sie ist ebenfalls Ländersache – dient die gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als wichtiger Qualitätsstandard für öffentliche Investitionen.
Das Gesetz verhindert Schäden am Kulturgut und schützt Unwiederbringliches
Das Gesetz beschränkt also nicht den Zugang zum Markt und erschwert auch nicht die Niederlassung von akademischen Restauratoren in Mecklenburg-Vorpommern, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vermerkt wurde.
Auch ohne Eintragung in die Liste kann überall Restaurierungsarbeit angeboten werden. Das Gesetz sorgt lediglich dafür, dass Auftraggeber erkennen, wer eine qualifizierte Ausbildung nachweisen kann. Das ist insbesondere für Eigentümer von Kulturgut wichtig. Kirchengemeinden oder kleine Kommunen verfügen häufig nicht über die fachliche Expertise, um Restaurierungsangebote beurteilen zu können. Das Gesetz schafft daher Transparenz und Orientierung. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den Einsatz öffentlicher Mittel.
Restaurierungsmaßnahmen werden oft aus öffentlichen Geldern finanziert. Fehlrestaurierungen können nicht nur Kulturgut beschädigen, sondern auch hohe Folgekosten verursachen. Qualitätssicherung ist daher auch eine Frage verantwortungsvoller Haushaltsführung.
Der VDR spricht sich daher dafür aus das Restauratorgesetz in Mecklenburg-Vorpommern gezielt weiterzuentwickeln. Das Gesetz schützt nicht einen Berufsstand, sondern die Qualität von Eingriffen an Kulturgut und sichert damit nachhaltig Unwiederbringliches, das zugleich Anlagevermögen ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Restauratoren e.V. (VDR), Patricia Brozio, Leiter(in) Öffentlichkeitsarbeit, Weberstr. 61, 53113 Bonn, Telefon: 0228 9268970
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