Neue Normen für Sprachalarmanlagen
(Frankfurt am Main) - Ab Frühjahr 2011 dürfen nur noch geprüfte und zertifizierte Sprachalarmanlagen in den Markt gebracht werden, die ein EG-Konformitätszertifikat besitzen und das CE-Kennzeichen tragen. Die Prüfung und Zertifizierung nach den harmonisierten europäischen Normen darf nur von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle durchgeführt werden. Diese veränderten Anforderungen an die Zentralentechnik und Peripherie für Sprachalarmanlagen ergeben sich durch das Inkrafttreten neuer internationaler, europäischer und nationaler Normen. Darauf weist die Leistungsgemeinschaft Beschallungstechnik im ZVEI-Fachverband Sicherheitssysteme hin.
Die Norm DIN VDE 0833-4 (Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall) trifft in Teil 4 Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall. Diese nationale Anwendungs¬richtlinie ist seit 1. September 2007 in Kraft und beschreibt Konzept, Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebsetzung, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung von Sprachalarmanlagen.
Anforderungen, Leistungsmerkmale und Prüfverfahren für Komponenten von Sprachalarmanlagen werden durch die harmonisierten europäischen Produktnormen der EN 54 (Brandmeldeanlagen) definiert: In Teil 4 werden Energie¬versorgungseinrichtungen, in Teil 16 Sprachalarmzentralen und in Teil 24 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher behandelt.
Diese Produktnormen sind als Grundlage für die CE-Kennzeichnung im europäischen Harmonisierungsprozess verankert. Sie wurden im Dezember 2008 mit einer definierten Übergangsfrist im europäischen Amtsblatt bekannt gemacht. Nach Ablauf der Übergangfrist - für die Norm EN 54-16 beispielsweise März 2011 - müssen in den Markt gebrachte Produkte das CE-Kennzeichen tragen. Sprachalarmanlagen sind Bestandteil von Brandmeldeanlagen und müssen nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) auf Basis der oben genannten Normen geprüft und zertifiziert sein. Die Bestätigung erfolgt durch ein EG-Konformitäts¬zertifikat und dem CE-Zeichen mit Angabe der Prüfstellen¬kennnummer.
Das EG Konformitätszertifikat darf nur durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle, Notified Body gemäß Bauproduktenrichtlinie) ausgestellt werden. Mit Stand September 2009 sind europaweit neun bauaufsichtlich anerkannte PÜZ-Stellen notifiziert, in Deutschland derzeit nur die VdS Schadenverhütung GmbH in Köln. Eine Liste der aktuell anerkannten Prüfstellen kann eingesehen werden unter http://www.zvei.org/index.php?id=1420.
Eine Prüfung und Zertifizierung nach Produktnorm EN 54-16 durch eine bauaufsichtlich nicht anerkannte Prüfstelle ist grundsätzlich möglich, entspricht jedoch nicht der Bauproduktenrichtlinie und führt nicht zur Vergabe eines EG-Konformitätszertifikats. So geprüfte Produkte dürfen ab April 2011 nicht mehr in den Markt gebracht werden. Eine Prüfung nach der internationalen Norm ISO 7240-16 ist für Europa irrelevant, da die ISO-Normen durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) nicht übernommen wurden.
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