Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Neuigkeiten zu Lieferungen und Leistungen in der EU ab 01.07.2021

(Berlin) - Am 1. Juli 2021 ist es soweit: Die derzeitige sogenannte Versandhandelsregelung wird durch die "Fernverkaufsregelung" abgelöst. Bei "Fernverkäufen" zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) gilt dann: Der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, dass der liefernde Unternehmer die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet hat. Das wird dazu führen, dass deutlich mehr Unternehmer als bisher Umsätze im EU-Ausland mit den dort geltenden Steuersätzen versteuern müssen.

Geringfügigkeitsschwelle 10.000 Euro

Die bisher geltenden nationalen Lieferschwellen (z. B. Österreich 35.000 Euro; Niederlande 100.000 Euro) fallen ersatzlos weg. Der Vorteil für kleine und Kleinstunternehmen, sich im EU-Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, entfällt dadurch leider ebenfalls. Die Grenze von 10.000 Euro pro Jahr gilt für alle Lieferungen in andere EU-Länder. In die 10.000 Euro-Grenze werden zusätzlich auch alle auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, also z. B. Downloads und Streamingleistungen an Endverbraucher, einbezogen. Damit werden von der Regelung sehr viele europaweit agierende Online-Shops sowie Webinar- und Online-Coaching-Anbieter betroffen sein. Das Bundesfinanzministerium hat freundlicherweise klargestellt, dass die gesamte 10.000 Euro-Grenze für 2021 gilt, obwohl die Neuregelung nur ein halbes Jahr betrifft.

Teilnahme am OSS-Verfahren

Um das Versteuern der Umsätze im Ausland zu erleichtern, wurde ein neues besonderes Besteuerungsverfahren entwickelt, der sogenannte One-Stop-Shop (OSS). Die Teilnahme am One-Stop-Shop kann seit dem 01.04.2021 über das Onlineportal BOP beim Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) beantragt werden. Die dorthin ab 01.07.2021 erklärten und gezahlten ausländischen Umsatzsteuerbeträge werden dann an die jeweiligen Länder weitergeleitet. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich in den jeweiligen EU-Ländern steuerlich zu registrieren. Für Österreich ist beispielsweise das Finanzamt Graz-Stadt zuständig (Tel: +43 50233 333).

Kleinunternehmer müssen "doppelt" aufpassen

Bei Kleinunternehmern wird in Deutschland bei einem Vorjahresumsatz von bis zu 22.000 Euro keine Umsatzsteuer erhoben. Unabhängig davon gilt aber auch für Kleinunternehmer für die Lieferungen und Leistungen ins EU-Ausland die o. g. Grenze von 10.000 Euro. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen also ab dem 01.07.2021 beide Grenzen im Blick haben und überwachen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.

Im Zweifel fragen Sie die www.expertendiesichlohnen.de

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(mj)

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