Pressemitteilung | Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. - Bundesgeschäftsstelle

Niedergelassene Fachärzte müssen im SGB V verankert werden

(Neumünster) - Die Verankerung der Tätigkeit niedergelassener Fachärzte im Sozialgesetzbuch V ist längst überfällig, so Dr. Ellen Lundershausen, die fachärztliche Kandidatin für die Beisitzer-Position im Vorstand der Bundesärztekammer, heute (5. Mai 2011) gegenüber der Presse.

Im Gegensatz zu Krankenhäusern und Hausärzten kommt der niedergelassene Facharzt heute im Sozialgesetzbuch V noch nicht vor. Es ist unerlässlich, dass diese wichtige Versorgungsebene, in der der größte Teil der Diagnosen und Behandlungsstrategien in der Bundesrepublik entschieden wird, auch im Sozialgesetzbuch V verankert wird. Für das Selbstverständnis niedergelassener Fachärztinnen und Fachärzte ist dies von großer Bedeutung.

Es ist nur der guten Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Hausärzten und niedergelassenen Fachärzten in Deutschland zu verdanken, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung im ambulanten Bereich ein derart hohes Niveau hat. Diese bewährte Zusammenarbeit gilt es zu erhalten und zu fördern.

Das Rürup-Gutachten von 2009 hat ja deutlich gezeigt, dass es in Deutschland keine doppelte Facharztschiene gibt. Auch gegenüber den Kliniken ergänzen sich der niedergelassene fachärztliche Bereich und die fachärztliche Versorgung im Krankenhaus. Nimmt man z. B. die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, so wird daran deutlich, dass beide Bereiche unterschiedliche Tätigkeitsspektren haben. Natürlich gibt es mit Belegärzten und auch beim ambulanten Operieren Überschneidungen, aber wesentliche Teile unterscheiden sich ganz erheblich.

Es ist insofern richtig, von einem eigenständigen Bereich niedergelassener Fachärzte auszugehen.

Daher ist es nur folgerichtig, wenn auch die Ebene der niedergelassenen Fachärzte im Sozialgesetzbuch V widergespiegelt wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V., Bundesgeschäftsstelle Pressestelle Haart 221, 24539 Neumünster Telefon: (04321) 97250, Telefax: (04321) 972611

(el)

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