Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Noch viele Unklarheiten beim MiLoG

(Köln) - Aktuell hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Ausarbeitung zum gesetzlichen Mindestlohn veröffentlicht. Diese enthält einige Anhaltspunkte zur Auslegung des Gesetzes, jedoch keine gerichtsfesten Angaben. Die Auslegung des Mindestlohngesetzes obliegt den Gerichten bzw. den mit der Überprüfung beauftragten Zollbehörden, so dass es auch weiterhin Unklarheiten geben wird.

Die Ausarbeitung enthält jedoch eine im Ansatz positive Aussage hinsichtlich der Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), die auf Bemühungen der Einzelhandelsorganisation unter Führung des HDE zurückzuführen ist. Es geht hierbei um wöchentlich oder monatlich schwankende Arbeitszeiten bei gleichbleibendem monatlichem Entgelt. Das Bundesarbeitsministerium lässt eine Abweichung von dem Fälligkeitstermin nach § 2 Absatz 1 Satz 1 MiLoG zu, soweit der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts im Jahresmittel erfüllt wird. Liegt das verstetigte Arbeitsentgelt in arbeitstagreichen Monaten unterhalb des Mindestlohnes, im Jahresmittel wird der Mindestlohn jedoch für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entrichtet, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 MiLoG erfüllt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) Pressestelle An Lyskirchen 14, 50676 Köln Telefon: (0221) 921509-0, Fax: (0221) 921509-10

(cl)

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