Pressemitteilung | Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven

Norddeutsche Wirtschaft fordert: Bildungsurlaubsgesetze müssen grundlegend reformiert und vereinheitlicht werden

(Bremen) - Die Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsgesetze in den norddeutschen Bundesländern müssen dringend reformiert und vereinheitlicht werden. Dies fordert die Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Industrie- und Handelskammern (IHK Nord) in einem Positionspapier, das heute (21. April 2008) an politische Mandatsträger in den fünf norddeutschen Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern geschickt wurde. Der IHK Nord gehören 14 Industrie- und Handelskammern an, die insgesamt mehr als 650.000 Unternehmen vertreten.

Bildung sei der entscheidende Erfolgsfaktor in der heutigen Wissensgesellschaft, betont die IHK Nord in ihrem Positionspapier. Daher fördere und fordere sie Qualifizierung als notwendige Zukunftsinvestition. Der prinzipiell richtige Gedanke, über Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsgesetze Bildungsimpulse zu setzen, werde durch weit gefasste Bildungsurlaubsmöglichkeiten in der bestehenden Gesetzgebung aber konterkariert. Lutz H. Peper, Präses der Handelskammer Bremen, sagte: „Die Wirtschaft setzt im stetigen Strukturwandel auf das Prinzip des lebenslangen Lernens. Daher ist es notwendig, dass Bildungsfreistellung in weitaus größerem Maße als bisher berufsorientiert stattfindet und sich die Arbeitnehmer an diesem Instrument der Weiterbildung angemessen beteiligen.“

Folgende Kernforderungen nennt die IHK Nord in ihrem Positionspapier zur Reform der Bildungsurlaubsgesetze:

- Die zum Teil bestehende Ausrichtung der gesetzlich anerkannten Weiterbildungsangebote auf Qualifizierungen mit erkennbarem Freizeit- oder Sportcharakter muss entfallen. Außerdem sollte die Begrifflichkeit „Bildungsurlaubsgesetz“ einheitlich auf „Bildungsfreistellungsgesetz“ geändert werden, um den Eindruck einer Freizeitorientierung zu vermeiden.

- Der Umfang der Bildungsfreistellung sollte für Weiterbildungsangebote, die nicht berufsbezogen sind, auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Zwei-Jahreszeitraumes begrenzt werden. Eine Möglichkeit der Kumulierung der Bildungsurlaubstage auf folgende Jahreszeiträume sollte entfallen.

- Da Bildung und Weiterbildung nicht nur Aufgabe des Unternehmens, sondern auch des Arbeitnehmers selbst ist, sollte eine Freistellung nur unter der Bedingung gewährt werden, dass der Anspruchnehmer für die Hälfte der Dauer arbeitsfreie Zeit einbringt.

- Die Weiterbildung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz muss transparenter gestaltet werden. Unternehmer müssen die Möglichkeit erhalten, sich über die Inhalte der Bildungsveranstaltungen des Arbeitnehmers vorab zu informieren.

- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Maßnahme spätestens acht Wochen vor Beginn mitteilen, um die betriebliche Planung zu erleichtern.

- In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern kann eine betriebliche Weiterbildung an den Freistellungsanspruch angerechnet werden (Kleinbetriebsklausel).

- Um die bestehende Zersplitterung der Ansprüche in Norddeutschland zu beseitigen, sollten die vorgenannten Punkte einheitlich bei der Reform aller norddeutschen Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze berücksichtigt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Handelskammer Bremen Dr. Stefan Offenhäuser, Leiter, Public Relations Am Markt 13, 28195 Bremen Telefon: (0421) 36370, Telefax: (0421) 3637299

(el)

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