Online-Shops: Ungenaue AGB-Klausel zur Lieferung unzulässig
(Köln) - Die Rechtsprechung stellt hohe Hürden an die Lieferfähigkeit von Online-Shops und ist für Praktiker sicherlich nicht immer nachvollziehbar. Neuestes Beispiel: Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11) verstößt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Lieferung "in der Regel" innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist damit unlauter und unwirksam (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG).
Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Shop für Bekleidung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel verwendet: "Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang". Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist diese Formulierung bezüglich der Lieferfrist wegen der verwendeten Worte "in der Regel" nicht hinreichend bestimmt.
Die Frankfurter Richter meinten, es sei die "kundenfeindlichste Auslegung" geboten. Daher ergebe sich aus dieser Klausel nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten wolle. Nach richtigem Verständnis müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Händler die Entscheidung vorbehalten wolle, wann ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliege. Daher sei völlig offen, wann die Lieferung tatsächlich erfolgen werde.
Fazit: Wer sicher gehen will, sollte bei Webshops auf ungenaue Formulierungen verzichten. Praxiserfahrungen zeigen zudem, dass die Angabe einer etwas vorsichtiger kalkulierten Lieferzeit unproblematisch ist. Ganz im Gegenteil ist der Kunde dann positiv ĂĽberascht, wenn die Ware frĂĽher als erwartet bei ihm eintrifft.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE)
Dr. Siegfried Jacobs, stellv. Hauptgeschäftsführer
An Lyskirchen 14, 50676 Köln
Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10
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