Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Persönliche Haftung: Gefahr für Geschäftsführer

(Düsseldorf) - Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte eine Haftung des Geschäftsführers einer Diskothek (GmbH & Co. KG) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten festgestellt. Was war geschehen? Eine Besucherin der Diskothek hatte - bevor sie die Diskothek betrat -, auf dem zur Diskothek gehörenden Parkplatz noch ein Telefongespräch führen wollen, trat hierbei auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel, der unter der Belastung nachgab, so dass die junge Dame in den Kanalschacht fiel und sich hierbei Prellungen und Schürfwunden, die zu deutlich sichtbaren Narben führten, zuzog.

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.04.2008 - 5 W 9/08) meinte, dass derjenige, der die innerbetrieblichen Abläufe nicht so organisiere, dass Schädigungen Dritter vermieden werden, persönlich haftbar ist. Der Geschäftsführer hätte also dafür sorgen müssen, dass die in seinem Verantwortungsbereich bestehenden Gefahrenquellen beseitigt werden, da er persönlich verkehrssicherungspflichtig für das für Besucher und Passanten zugängliche Kundengelände (natürlich auch für Gefahren in den Räumlichkeiten) ist. Je weniger Einfluss ein Dritter auf die Gefahrenquellen ausüben kann, umso größer sei die Verpflichtung, das Gelände gefahrenfrei zu halten. Die persönliche Haftung wurde auf § 823, 831 BGB gestützt.

Die Erkenntnis des Geschäftsführers, nicht ausreichend auf die im Unternehmensgelände durch Dritte (!) eingebrachten Kanaldeckel geachtet zu haben, kostete ihn letztendlich 4.500,00 EUR.

Fazit: Geschäftsführer achtet auf eure Kanaldeckel! Natürlich auch weitere Gefahrenquellen! Schließt entsprechende Versicherungen für die Geschäftsführer persönlich und die vertretene Gesellschaft ab.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Pressestelle Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 2398744, Telefax: (0211) 2398764

(mk)

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