Prämien für Richter? / Ein absurder Gedanke!
(Berlin) - Das vom Deutschen Beamtenbund, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem Bundesinnenministerium vorgelegte Eckpunktepapier zur Reform des öffentlichen Dienstrechts enthält u. a. den Vorschlag für ein leistungsbezogenes Bezahlungssystem.
Sollte es Überlegungen geben, dieses System auch auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu übertragen, so sind sich alle Verbände der Richter und Staatsanwälte einig: Ein absurder Gedanke! Auch die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat soeben in einem Beitrag in der Deutschen Richterzeitung (Ausgabe April, S.107) klargestellt, dass eine leistungsbezogene Besoldung im Bereich der Justiz nicht in Betracht komme. Dem schließen sich die Verbände der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte uneingeschränkt an.
Einer derartigen Besoldung stehen rechtliche und tatsächliche Gründe entgegen:
1. Den Richterinnen und Richtern ist nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit ist zu gewährleisten (Art. 97 GG). Deshalb sind sie keine weisungsabhängigen Beamten. Auch im Besoldungsrecht ist dieser Unterschied zum sonstigen öffentlichen Dienst in der eigenständigen sog. R-Besoldung verankert.
2. Bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben müssen Richterinnen und Richter frei von Einflüssen des Dienstherrn sein. Es wäre das Ende der richterlichen Unabhängigkeit, müssten sie zukünftig davon ausgehen, dass die Qualität ihrer Arbeit durch die Justizverwaltung am Inhalt ihrer Entscheidungen gemessen würde. Das Einfallstor für äußere, sachfremde Einflussnahmen wäre geöffnet: Entscheidungen wären mit dem Makel behaftet, auch mit Rücksicht auf die Interessen von Behördenleitung und/oder Politik getroffen worden zu sein.
3. Für leistungsbezogene Zulagen gibt es keine objektiven Bewertungskriterien, die die Unabhängigkeit nicht unzulässig beeinträchtigen. So sprechen beispielsweise weder die Menge der erledigten Verfahren noch eine kurze Verfahrensdauer zwingend für qualitativ überdurchschnittliche Arbeit. Das gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; auch ihre Arbeit ist Teil der Rechtspflege.
Die Verbände der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stimmen der Bundesjustizministerin in ihrer Bewertung zu: Rechtsprechung ist geprägt durch besondere Umstände, die eine unterschiedliche Behandlung zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes rechtfertigen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Richterbund Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V.
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