Pressemitteilung | BUJ e.V. - Bundesverband der Unternehmensjuristen

Pressemitteilung des BUJ zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichten Eckpunkte-Papier zur Regelung der Syndikusanwaltstätigkeit

(Frankfurt am Main) - Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e. V. (BUJ) begrüßt die Initiative des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu regeln, um so die durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 entstandene Rechtsunsicherheit wieder zu beseitigen. "Für viele Syndikusanwälte und deren Arbeitgeber haben die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom April 2014 erhebliche Folgen und den Urteilen liegt ein Berufsbild des Syndikusanwalts zugrunde, das nicht der tatsächlichen Lebenspraxis entspricht und daher ist es wichtig, dass dies durch die Initiative des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz korrigiert wird", erklärt die Präsidentin des BUJ, Elisabeth Roegele.

Die Urteile des Bundessozialgerichts hatten den Syndikusanwälten die Anwaltsstellung in ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber grundsätzlich abgesprochen. Insofern ist es richtig, dass nun klargestellt wird, dass die Tätigkeit der Syndikusanwälte für ihren Arbeitgeber anwaltliche Tätigkeit ist und daher auch an die berufsrechtlichen Vorgaben gebunden ist und die nicht mehr haltbare Doppelberufstheorie ein Ende findet. "Diese Klarstellung ist wichtig, damit die Syndikusanwälte weiterhin sich für eine gute Corporate Governance im Unternehmen einsetzen können, denn die berufsrechtliche Rückbindung stellt sicher, dass der Rechtsrat der Syndikusanwälte unabhängig ist", erläutert Roegele.

Ein Wermutstropfen in dem vorgestellten Eckpunktepapier mit der sogenannten "kleinen berufsrechtlichen Regelung" sind die Einschränkungen, die hinsichtlich der berufsrechtlichen Privilegien der Syndikusanwälte im Strafprozess vorgeschlagen werden. Hier sieht der BUJ noch Nachbesserungsbedarf, da an dieser Stelle ein nicht zutreffendes Bild der Aufgabe des Syndikusanwalts zugrunde gelegt wird. Der BUJ wird die Eckpunkte in den kommenden Wochen intensiv in den jeweiligen Fach- und Regionalgruppen des Verbandes diskutieren. "Gleichwohl sehen wir in dem Vorschlag einen wichtigen ersten Schritt und werden diesen nach Kräften unterstützen, um die nachteiligen Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts möglichst schnell zu beseitigen", so Roegele.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7595-3060, Fax: (069) 7595-3065

(sy)

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