Privaten Wohnungsbau durch liberaleres Mietrecht stärken / Kappungsgrenze und Mietwucher-Paragrafen komplett streichen / Ankündigungsfrist bei Modernisierung verkürzen
(Berlin) - Zur Stärkung des privaten Wohnungsbaus setzt sich der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) für eine Reform des zuletzt 2001 geänderten Mietrechts ein. Der BFW unterstützt die von Baden-Württemberg geforderte einheitliche Kündigungsfrist für Vermieter und Mieter, hält die vorgeschlagene Erhöhung der Kappungsgrenze von 20 auf 30 Prozent hingegen für nicht ausreichend. Statt nur in dieser Größenordnung die Miete innerhalb von drei Jahren bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen zu dürfen, fordert der BFW eine freie und marktgerechte Mietpreisbildung bei Neu- und Wiedervermietung. Mietrechtliche Sofortmaßnahmen müssten zudem die Abschaffung der 52 Jahre alten Mietwucher-Vorschrift und kürzere Ankündigungsfristen bei Modernisierungen sein. Nachdem Baden-Württemberg in die Offensive gegangen ist, appelliert der BFW nun an die anderen Bundesländer, eine mutige Reform des Mietrechts zu unterstützen.
Der Stein für die Reform des Mietrechts ist ins Rollen gekommen. Jetzt müssen gleiche Rechte für Vermieter und Mieter geschaffen werden, erklärt der BFW-Rechtsexperte Ronny Herholz. Der BFW tritt dafür ein, die mietrechtlichen Stellschrauben bei den Kündigungsfristen in eine einheitliche Position zu bringen und die ordentliche Kündigungsfrist von Wohnraummietverhältnissen für Vermieter von derzeit bis zu neun Monaten auf drei Monate zu senken.
Bei einer durchgreifenden Reform des Mietrechts müsste die Kappungsgrenze vollständig abgeschafft werden, denn diese Regelung verkompliziert das Mietrecht und führt bei Neu- und Wiedervermietung zu einem unnötig regulierten Mietmarkt. Längst überfällig ist zudem die Abschaffung der Mietwucher-Vorschrift (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz), die der BFW für einen Fremdkörper im marktwirtschaftlichen System hält. Die ortsübliche Vergleichsmiete weist eine breite Streuung auf, eine 20-prozentige Abweichung davon lässt sich somit nicht klar bestimmen. Dies führt bei Vermietern zu großer Verunsicherung, denn sie müssen befürchten, bei Vertragsabschlüssen regelrecht kriminalisiert zu werden.
Angesichts vielfach anstehender Gebäudesanierungen sollten Modernisierungen nicht wie bisher drei, sondern spätestens zwei Monate vor Modernisierungsbeginn anzukündigen sein. Die mit der Mietrechtsreform 2001 eingeführte dreimonatige Ankündigungsfrist hat dazu geführt, dass sich die Fristen zwischen den Angeboten der Bauunternehmer und den Zahlungen verlängern. Ebenfalls wurde 2001 festgelegt, dass eine nachfolgende Mieterhöhung erst später geltend gemacht werden kann. Die Folgen sind Liquiditätsblockaden für Investoren.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW)
Oliver Falk, Pressesprecher
Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin
Telefon: (030) 32781-0, Telefax: (030) 32781-299
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