Reform der Notfallversorgung – Referentenentwurf vielfach noch nicht praxistauglich
(Berlin) - Es ist der dritte Anlauf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung – ein dringendes Vorhaben, das nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden sollte. Die Notwendigkeit ist angesichts extrem überfüllter Notaufnahmen im Januar gerade wieder sehr deutlich geworden. Doch nicht nur aktuell, sondern seit langem ist die Versorgung in akuten Notfällen durch mangelnde Steuerung der Patientenflüsse und hohe Belastung der Krankenhaus-Notaufnahmen gekennzeichnet.
Der Ende November 2025 vorgelegte Referentenentwurf betrifft daher einen für die Versorgung wichtigen verbindenden Bereich zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung. Das Gesetz muss daher mit beiden Sektoren organisatorisch, strukturell und von den technischen Gegebenheiten sowie in der Qualitätssicherung kompatibel sein, um die notwendigen Vernetzungen und damit die angestrebten Ziele zu erreichen. Das ist leider nicht in jedem Fall mit dem vorliegenden Entwurf umsetzbar.
Stimmiges und faires Finanzierungskonzept fehlt
Seit Jahren sind die Leistungen der Kliniken in der ambulanten Notfallversorgung extrem unterfinanziert und tragen zu deren Defiziten bei. Ein erhebliches Manko des Referentenentwurfs ist daher, dass hier auch für die Zukunft keine faire Finanzierung vorgesehen ist. Diese Leistungen sollen laut Referentenentwurf auch in der neuen Struktur defizitär bleiben. Vorgesehen wird im Referentenentwurf weiterhin nur eine unzureichende Vergütung, orientiert an der Gebührenordnung der niedergelassenen Ärzte (EBM). Laut Sicherstellungsauftrag, der den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen ist und mit dem Referentenentwurf sogar noch erweitert wird, bestimmen diese damit weiterhin maßgeblich über die Finanzierung der Klinikleistungen in der ambulanten Notfallversorgung mit, die sie selbst seit Jahren nicht mehr im notwendigen Umfang erbringen können. Das wird absehbar angesichts des Ärztemangels in der Fläche auch so bleiben.
Am Ende muss – und das wird auch im Referentenentwurf deutlich – auch künftig wieder auf die Ressourcen der Kliniken zurückgegriffen werden, wie es bisher schon vielfach gängige Praxis ist. Seit längerem fordert der VKD daher, den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Notfallversorgung den Ländern zu übertragen und die Krankenkassen zu verpflichten, diese Leistungen, die dann von Krankenhäusern und deren MVZ erbracht werden, tatsächlich kostendeckend zu finanzieren.
Zudem ist für die Integrierten Notfallzentren ein von der Finanzierung des Krankenhauses getrenntes Budget notwendig, das Sach- und Personalkosten sowie Vorhaltekosten beinhaltet.
Vergütung für Ersteinschätzung in Kliniken ohne INZ
Dass Krankenhäuser ohne eine INZ auch weiterhin Notfälle behandeln dürfen, entspricht sicher der generellen Pflicht, Patienten nicht abzuweisen. Eine Leistungsvergütung dafür wird in diesen Fällen mit einer verpflichtenden Ersteinschätzung verbunden, die feststellt, dass der Patient zumutbar nicht an ein INZ in der Nähe verwiesen werden kann. Die Ersteinschätzung soll in jedem Fall vergütet werden. Hier ist abzuwarten, ob diese Vergütung auskömmlich sein wird. Das ist aus unserer Sicht auch zu fordern, denn es wäre die einzige Möglichkeit, auch die kurzfristige Schließung von Notfallzentren zu kompensieren.
Digitale Infrastruktur erst der zweite Schritt?
Der Aufbau der notwendigen digitalen Infrastruktur, die für die komplexe und vernetzte Notfallstruktur eine Grundvoraussetzung ist, wird im Notfallgesetz nicht klar definiert. Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Ziele der Reform nur zu erreichen sind, wenn alle Beteiligten über diese untereinander kompatible digitale Infrastruktur verfügen, um die Kommunikation, die notwendig sein wird, zu ermöglichen. Davon sind wir trotz elektronischer Patientenakte und Teildigitalisierungen der Krankenhäuser bisher noch weit entfernt. Laut dem Referentenentwurf soll die Digitalisierung aber offenbar erst dann erfolgen, wenn die neuen Strukturen bereits angelegt sind. Das würde die Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren erheblich komplizieren und sollte daher Schritt für Schritt abgestimmt und nicht nacheinander erfolgen.
Kapazitäten für Krisen einbeziehen
Nicht nur durch die laufenden kalten Strukturveränderungen werden Kapazitäten der stationären Versorgung immer weiter reduziert. Auch die Konzentration auf zentrale Standorte trägt dazu bei. Damit fehlen Kapazitäten für Katastrophen- und Großschadensfälle. Im KHVVG ist die Vorbereitung auf solche Szenarien nicht eingeplant. Diese Krisenvorbereitung betrifft alle Sektoren und hier natürlich auch die Notfallversorgung in besonderem Maße und sollte im Notfallgesetz berücksichtigt werden.
Umsetzungsfristen sind zu kurz
Grundsätzlich erscheinen die vorgesehenen Fristen, die Regelungen umzusetzen, als in der Regel deutlich zu kurz, zumal die dahinterstehenden Grundvoraussetzungen (IT-Strukturen, Standortfestlegungen, G-BA-Richtlinien) vielfach noch nicht aufgebaut sind. Um nicht bereits daran zu scheitern, müssen diese Fristen verlängert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband des Klinikmanagements Deutschlands e.V. (VKD), Andreas Tyzak, Pressesprecher(in), Oranienburger Str. 17, 10178 Berlin, Telefon: 030 28885911
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