Richter sind keine beliebige Manövriermasse
(Berlin) - Im Rahmen der Pläne zur Justizreform wird unter der euphemistischen Überschrift Flexibler Richtereinsatz auch erwogen, die strengen Regeln über die Versetzbarkeit von Richtern aufzuweichen. Der Deutsche Richterbund (DRB) wehrt sich entschieden gegen solche Pläne.
Nach geltendem Recht kann ein auf Lebenszeit ernannter Richter ohne seine Zustimmung nur unter engen Voraussetzungen versetzt werden, etwa bei Veränderung der Gerichtsorganisation (z. B. Schließung eines Gerichts). Ansonsten gilt der Verfassungsgrundsatz des Artikel 97 Abs. 2 GG: Die richterliche Unabhängigkeit verbietet, den Richter gegen seinen Willen zu versetzen. Der Verfassungsgeber wollte mit diesem Grundsatz sicherstellen, dass jede vermeidbare Einflussnahme auf die Rechtsstellung des Richters etwa durch die Exekutive von vornherein unterbunden wird.
Weniger strenge Regelungen, wie etwa die Möglichkeit, einen Zivilrichter in die Sozialgerichtsbarkeit zu versetzen, stellten einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.
Der DRB-Vorsitzende Wolfgang Arenhövel: Aus gutem Grund ist die richterliche Unabhängigkeit nach unserer Verfassung ein wesentlicher Baustein unseres demokratischen Staatsaufbaus. Dieser Aufbau geriete schon gefährlich ins Wanken, gäbe es auch nur den bösen Schein, Richterinnen und Richter wegen ihrer Entscheidungen strafversetzen zu können. Erleichterte Versetzbarkeitsregeln sind auch nicht wegen sich veränderndem Arbeitsanfall in den einzelnen Gerichtsbarkeiten nötig. In der Vergangenheit ist es stets gelungen, durch Steuerung der Neueinstellungen und insbesondere durch freiwilligen Wechsel von Richterinnen und Richtern in einen anderen Gerichtszweig den Ausgleich zwischen den Gerichtsbarkeiten herzustellen.
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