Pressemitteilung | Trägerverein des Deutschen Presserats e.V.

Rügen gegen die Berichterstattung über Bundesminister Trittin

(Bonn) - Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat in seiner Sitzung am 10. April 2001 die BILD-Zeitung in zwei Fällen wegen ihrer Berichterstattung über die politische Vergangenheit von Bundesumweltminister Jürgen Trittin gerügt. In einem Fall ging es um die falsche Behauptung der BILD-Zeitung, der Minister sei während seiner Studienzeit in Göttingen als Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) mitverantwortlich gewesen für die Veröffentlichung des so genannten "Mescalero-Briefs". Die zweite Rüge wurde gegen die Veröffentlichung eines manipulierten Fotos in der BILD-Zeitung ausgesprochen. Darauf ist der heutige Minister gemeinsam mit vermummten Demonstranten zu sehen, die angeblich mit einem Schlagstock und einem Bolzenschneider bewaffnet sein sollen. Der Chefredakteur des Boulevardblattes, Kai Diekmann, hatte sich öffentlich bereits für den "handwerklichen Fehler" seiner Zeitung entschuldigt. Die Verfälschung des Fotos stellt nach Ansicht des Beschwerdeausschusses jedoch einen sehr gravierenden Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex dar.

Ziffer 2 verpflichtet die Presse, die "zur Veröffentlichung" bestimmten "Nachrichten und Informationen in Wort und Bild ... mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. ... Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen."

Darüber hinaus legte das Publizistische Selbstkontrollorgan wegen der Schwere des Falls ausdrücklich Ziffer 6 des Pressekodex seiner Entscheidung zugrunde. Darin wird "jede in der Presse tätige Person" aufgefordert, "das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien" zu wahren. Insgesamt hatte Bundesminister Trittin sieben Beschwerden gegen verschiedene Tageszeitungen eingereicht. Gegen eine Zeitung sprach der Presserat einen Hinweis aus, drei Fälle wurden als unbegründet erachtet, eine Beschwerde hatte Trittin selbst wieder zurückgezogen.

Ebenfalls aufgrund von Ziffer 2 sprach der Beschwerdeausschuss zwei Rügen gegen die Zeitschrift COUPÉ aus. In beiden Fällen kritisierte der Presserat die Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen in reißerischer Form. In der Ausgabe 10/2000 hatte COUPÉ über einen Schizophreniekranken berichtet, der angeblich nachts zum Kindermörder wird. In den Ausgaben 5 und 6/2000 behauptet das Blatt, in Spanien und Australien würden grausame Experimente und Schaukämpfe mit Tieren unternommen. In beiden Fällen entbehrten die Artikel offensichtlich jeglicher Grundlage. Ausdrücklich wies der Presserat darum auch auf Ziffer 1 der Publizistischen Grundsätze hin. Darin heißt es:

"Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse."

Zwei weitere Rügen auf der Grundlage von Ziffer 2 (Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht) sprach der Presserat gegen die HAMBURGER MORGENPOST und gegen die Jugendzeitschrift BRAVO aus. Die MORGENPOST wurde gerügt, weil sie in einem Bericht über den Boxer Darius Michalczewski unbestätigte und bislang unbewiesene Behauptungen über das Privatleben des Sportlers veröffentlicht hatte. Gegen BRAVO wurde eine Rüge ausgesprochen, weil sie auf einer neutralen Fotografie ein junges Mädchen als HIV-infiziert dargestellt hatte. Die Jugendzeitschrift hatte jedoch mit keinem Wort erwähnt, das es sich bei der abgebildeten Gruppe von Jugendlichen lediglich um ein Symbolfoto handelte und die markierte Person keineswegs aidskrank ist. Ziffer 2 des Pressekodex schreibt in solchen Fällen eindeutig vor:
"Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden."
Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz von redaktionellem Teil und Werbung (Ziffer 7) sah der Beschwerdeausschuss im Verhalten der Zeitschrift BUSINESS MAGAZINE. Das Blatt hatte einer Firma in Esslingen eine vermeintlich kostenlose Veröffentlichung über das Unternehmen angeboten. Zugleich sollte die Firma für die Publikation entsprechender Fotos knapp DM 10,00 pro Millimeter Spaltenhöhe an das Magazin bezahlen - für den Presserat Grund genug, eine Rüge auszusprechen.

Die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG schließlich wurde gerügt, weil sie im November vergangenen Jahres in der Unterzeile einer Überschrift behauptet hatte, ein städtischer Beamter sei der Korruption überführt worden. In Wahrheit war der Verdächtigte zu diesem Zeitpunkt weder verurteilt worden noch hatte er ein Geständnis abgelegt. Darin sah der Presserat einen eindeutigen Verstoß gegen Ziffer 13 der Publizistischen Grundsätze, in der die Presse aufgefordert wird:

"Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden."

In seiner zweiten Sitzung in diesem Jahr sprach der Beschwerdeausschuss insgesamt 6 Missbilligungen gegen verschiedene Zeitschriften und Tageszeitungen sowie 6 Hinweise aus. 9 Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Presserat Gerhard-von-Are-Str. 8 53111 Bonn Telefon: 0228/985720 Telefax: 0228/9857299

NEWS TEILEN: