Pressemitteilung | Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) - Bundesgeschäftsstelle

Rundfunkgebührenpflicht bei Internet-PCs: WER muss zahlen und WER nicht?

(Essen) - Für PCs, die mit einer TV- oder Radio-Karte ausgerüstet sind, galt bisher schon die Rundfunkgebührenpflicht. Ab dem 1. Januar 2007 genügt bereits der Besitz eines internetfähigen Rechners, ohne dass dieser mit einer TV- oder DVBT-Karte ausgestattet zu sein braucht.

Die Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht wurde bereits im Oktober 2004 im 8. RdFunkAendStVtrg (Rundfunkänderungsstaatsvertrag) beschlossen, der am 1. April 2005 in Kraft trat. Die Regelung sieht vor, dass ab dem 1.1.2007 auch "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" gebührenpflichtig werden und damit bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln anzumelden sind. Monatlich sind dann 17,03 Euro zu entrichten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechner tatsächlich zum Rundfunkemp-fang genutzt wird oder die Software zur Wiedergabe von Audio- und Videostreams überhaupt installiert ist. Vielmehr setzt seit jeher die Gebührenpflicht schon dann ein, wenn ein Gerät zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen lediglich "geeignet" ist. Wer dann ein solches Gerät zum Empfang bereithält, ist "Rundfunkteilnehmer".

Die meisten Privathaushalte werden von dieser Neuregelung gleichwohl nicht betroffen sein, da sie bereits ein TV-Gerät angemeldet haben. Dann gilt der PC oder Laptop lediglich als ein weiteres Empfangsgerät und ist nach § 5 des RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) von der Gebühr befreit (sog. "Zweitgerätebefreiung"); nur wenn bisher kein TV oder Radio angemeldet ist, wird die Gebühr für den Internet-PC fällig. Mobile Empfangsgeräte, die Rundfunkteilnehmer "vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung" mitführen, fallen unter die Zweitgerätebefreiung.

Für Unternehmen und Selbständige führte der RGbStV eine Sonderregelung ein, wonach die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs auch im gewerblichen Bereich gilt:
Gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Geräte dort zum Empfang breitgehalten werden. Werden ausschließlich solche neuartigen Empfangsgeräte bereitgehalten, "ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten".

Für Pflegeeinrichtungen soll also die Gebühr grundstücksbezogen erhoben werden. Unternehmen würden damit pro Firmengrundstück zahlungspflichtig, aber nur dann, wenn sie nicht bereits GEZ-Gebühren für eventuell vorhandene Fernseh- oder Radiogeräte bezahlen. Pro Betriebsstätte sind dann 17,03 Euro im Monat fällig, unabhängig von der Anzahl der jeweils vorhandenen PCs - ob dort ein oder 1000 Arbeitsplatzcomputer über das Firmen-LAN Zugang zum Internet haben, spielt keine Rolle.

Generell besteht bei stationären Altenhilfeeinrichtungen hinsichtlich der Gebührenpflicht die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen. Die Voraussetzungen dafür sind im § 5 Abs. 7-9 RGebStV geregelt. Liegen diese vor, ist ein Antrag bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" auch die im Aufbau befindlichen Handy-TV-Geräte zu sehen sind. Mobilfunkgeräte mit DMB- oder DVB-H-Tunerchip machen ihren Besitzer automatisch zum "Rundfunkteilnehmer". Ebenfalls werden Handys umfasst, die TV-Programme über GPRS oder UMTS via IP-Streaming beziehen können (sog. 2.5G- oder 3G-Geräte). In diesen Fällen bleibt dem Einzelnen nur zu prüfen, ob sein Handy eventuell unter die Zweigerätebefreiung fällt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) Pressestelle Krablerstr. 136, 45326 Essen Telefon: (0201) 354001, Telefax: (0201) 357980

(bl)

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