Pressemitteilung | Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)

Sand- und Kiesgewinnung in Trinkwassergewinnungsgebieten durch Nassabbau / DVGW, BKS, MIRO und LAWA legen gemeinsame Kriterien fest

(Bonn) - Die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser zählt zur elementaren und dauerhaft zu gewährleistenden Daseinsvorsorge. Beim Schutz der Trinkwasserressourcen kommt einer unverletzten belebten Bodenzone und den grundwasserüberdeckenden Schichten eine besondere Schutzfunktion zu. Beim Nassabbau von Sand- und Kiesvorkommen bestehen für die Wasserversorgung Risiken, wie z.B.:

- durch die Dauerhaftigkeit des Eingriffs, der in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn später nachteilige Auswirkungen festgestellt werden,

- durch die Reduzierung oder Beseitigung des Schutzpotenzials von reinigenden natürlichen Schichten der Grundwasserüberdeckung und des Grundwasserraumes und damit Verminderung der Filter- und Abbaufunktion des Untergrundes gegenüber eingetragenen Schadstoffen,

- durch die Erhöhung des Eintrags von Schadstoffen in den Grundwasserraum, z.B. aus der Atmosphäre, durch Abschwemmung von benachbarten Flächen, durch genehmigte oder ungenehmigte Nutzungen, durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, mutwillige oder fahrlässige Verunreinigung, durch den Abbaubetrieb und durch ungeeignete Wiederverfüllung oder Nachfolgenutzungen.

Diese und weitere Risiken sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht unter-schiedlich zu bewerten und können zu nachhaltigen Veränderungen der Grundwasserqualität und/oder der Grundwasserquantität führen. Da sich diese Risiken zudem addieren können und nur schwer langfristig prognostizierbar sind, wird aus Sicht von LAWA und DVGW das Freilegen des Grundwassers im Rahmen der Kies- und Sandgewinnung im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen als Gefährdungspotenzial (DVGW-Arbeitsblatt W 101) eingestuft.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht von DVGW und LAWA die Kies- und Sandgewinnung in Trinkwasserschutzgebieten grundsätzlich nicht erwünscht.

Sofern sehr günstige hydrogeologische, chemische, physikalische, biologische und hydraulische Rahmenbedingungen in der Schutzzone III B vorliegen, können im Einzelfall die im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten wasserwirtschaftlichen Kriterien zur Prüfung einer Ausnahme herangezogen werden. Dabei muss sich aus den Ergebnissen der Prüfung ergeben, dass die Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird, wie der Abbau zu gestalten ist, damit keine Schäden im Wasserhaushalt entstehen und wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung der vom Abbau in Anspruch genommenen Flächen erreicht werden kann.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Pressestelle Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn Telefon: (0228) 9188-5, Telefax: (0228) 9188-990

(el)

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