Schindler: Änderung des Weingesetzes führt zu Vereinfachungen für heimische Winzer
(Mainz) - Vom Deutschen Bundestag wurde die vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderungen des Weingesetzes beschlossen. Damit sei ein großer Schritt auf dem Weg zu weniger Reglementierung, mehr Flexibilität und Vereinfachungen im Weinbau getan, so der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd, Norbert Schindler in einer ersten Stellungnahme.
Durch eine Vereinfachung gesetzlicher Vorgaben für den Anbau und die Bezeichnungen sei das Gesetz den veränderten Anforderungen des Marktes angepasst und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft gestärkt worden. Die gesetzlichen Regelungen wurden damit an die Entwicklungen in den deutschen Weinanbaugebieten und der Vermarktung deutschen Weines angepasst, so BWV-Präsident Schindler.
Die Möglichkeit, Wiederbepflanzungsrechte in ein anderes Anbaugebiet zu übertragen und Hektarerträge zwischen Steil- und Flachlagen auszugleichen, komme den unterschiedlichen Standortbedingungen in den verschiedenen Anbauregionen entgegen. Die Bezeichnungen "Prädikatswein" statt "Qualitätswein mit Prädikat" und "Mosel" statt "Mosel-Saar-Ruwer" betrachtet der BWV-Präsident als verbraucherorientierte Vereinfachung im Bezeichnungsrecht. Die künftig erweiterten Verschnittmöglichkeiten auch für Prädikatsweine (die bisherige Einschränkung, dass die zur Bereitung von Prädikatsweinen verwendeten Trauben in einem einzigen Bereich geerntet sein müssen, entfällt), erlauben auch in diesem Bereich, am Markt geforderte Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
Ich begrüße ausdrücklich, dass bei der Novellierung auf die Zulassung der Herstellung von Perlwein aus Verarbeitungswein verzichtet wurde. Damit würden Qualitätsstandards in einem wachsenden Marktsegment gesichert, so Norbert Schindler.
Auch die Abwicklung der Destillation werde praxisgerechter; es werde die Möglichkeit der ersatzweisen Destillation eröffnet. Bestand bisher eine Destillationsverpflichtung, musste die Destillation vom Wein des jeweiligen Jahrgangs erbracht werden, für den die Destillationspflicht bestand. Nunmehr könne sie aus Weinen eines anderen Jahrgangs erfüllt werden, sofern der ersatzweise verwendete Wein verkehrsfähig und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugt worden sei.
Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass bei einer Destillationspflicht von unter 1.000 Litern Wein, von der Destillation abgesehen werden könne. Die Länder könnten stattdessen beispielsweise eine landbauliche Verwertung des Weines zulassen, so Schindler.
Mit der geänderten Aufgabenbeschreibung des Deutschen Weinfonds, den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern, solle verdeutlicht werden, dass die Aufgabe der Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds nicht mehr ausschließlich dem Wein gelte, sondern auch auf andere Erzeugnisse des Weinbaus ausgerichtet sei. Die personelle Verstärkung des Aufsichtsrates des Deutschen Weinfonds um zwei zusätzliche Mitglieder, komme der Notwendigkeit der Vertretung aller Gruppen der Weinwirtschaft entgegen, so Schindler abschließend.
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