Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Schnee räumen und Gehwege sichern

(Köln) - Mit einem frühen Wintereinbruch sahen sich viele Menschen in der letzten Woche konfrontiert, auch für die kommenden Tage sind Schnee und Eis prognostiziert. Besonders im Straßenverkehr kommt es alle Jahre wieder zu gefährlichen Situationen - weil Straßen und Wege nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geräumt und gesichert werden. Doch wer ist eigentlich für die Sicherung der Gehwege vor Wohnhäusern zuständig? Der IVD West klärt auf.

Bei Unfällen haften Anwohner

Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Räumen der Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück und des Gehwegs und zum Streuen der Oberfläche verpflichtet. Diese Pflicht wird in vielen Fällen vertraglich auf Mieter oder andere Nutzer übertragen. In vielen Kommunen ist vorgeschrieben, dass ein Gehweg in der Breite von 1 bis 1,5 Metern frei zu räumen ist. Befindet sich vor dem Gebäude eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs, ist auch hier der Winterdienst meist Pflicht: Das gefahrlose Ein- und Aussteigen muss möglich sein. Dies gilt jedoch nicht für besonders ausgebaute Straßenbahnhaltestellen.
Kommt es zu Unfällen, weil ein Eigentümer oder Mieter seine Pflichten vernachlässigt hat, haftet er für die entstandenen Schäden.

Wann und wie häufig muss geräumt werden

In über 90 Prozent der deutschen Städte und Gemeinden gilt eine vergleichbare Regelung: Bei Schnee und Eis muss werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen greift diese Verpflichtung erst ab 9.00 Uhr. Dies gilt sofort, wenn es geschneit oder sich Eis gebildet hat. Bei Dauerschneefall muss nicht permanent geräumt werden. Aber sobald es nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.

Welche Mittel dürfen eingesetzt werden

Aus Gründen des Umwelt- und Trinkwasserschutzes ist es in der Regel untersagt, auf öffentlich zugänglichen Wegen Salz oder andere auftauende Stoffe einzusetzen. Vielmehr sollen abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand zum Streuen der Wege verwendet werden. Viele Kommunen gestatten jedoch in Ausnahmefällen den Einsatz von Salz: Zum Beispiel bei plötzlichem Eisregen oder an starken Gefällestrecken. Der IVD empfiehlt, sich darüber auf den Internetseiten der zuständigen Stellen zu informieren.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Joerg Utecht, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hohenstaufenring 72, 50674 Köln Telefon: (0221) 951497-0, Telefax: (0221) 951497-9

(cl)

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