Schormann: Buchpreisbindungsgesetz hat sich bewährt / Börsenverein begrüßt Internet-Urteil von Frankfurter Oberlandesgericht
(Frankfurt am Main) - Die Preisbindung gilt auch bei Internet-Auktionen. Das hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main am 15. Juni entschieden. Das ist ein guter und wichtiger Tag für den deutschen Buchhandel, denn das Buchpreisbindungsgesetz hat sich wieder bewährt, kommentierte Dieter Schormann, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die Entscheidung. Damit ist gerichtlich klargestellt: Das Internet ist beim Verkauf von preisgebundenen Büchern kein rechtsfreier Raum.
Ein Darmstädter Buchhändler hatte gegen einen Privatmann geklagt, der bei E-bay innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 Bücher versteigert und diese als völlig neu oder original verpackt beschrieben hat. In den meisten Fällen erzielte der Verkäufer mit den Büchern einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises.
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss laut Paragraf 3 Buchpreisbindungsgesetz den festgesetzten Preis einhalten. Das Urteil stellt klar: Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer eine gleichartige Tätigkeit wiederholt zum Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats jedenfalls bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor.
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