Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
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Selbst bezahlte Psychotherapie von der Steuer absetzen

(Neustadt/Weinstraße) - Die Tage sind im Herbst und Winter kürzer und weniger hell als im Frühling oder Sommer – das schlägt vielen Menschen aufs Gemüt. Aber was tun, wenn es nicht besser wird? Wer wegen einer ärztlich diagnostizierten psychischen Erkrankung Hilfe bei Psychotherapeuten oder -therapeutinnen mit Kassenzulassung sucht, muss nicht selten mit langen Wartezeiten rechnen. Der Ausweg für eine schnellere Therapie kann eine Privatpraxis sein – doch dann müssen die Kosten selbst getragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Ausgaben aber von der Steuer abgesetzt werden, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert.

Eine Steuererklärung kann helfen, Kosten abzufedern

Depressionen, Angststörungen oder Burnout: Psychische Erkrankungen zählen in Deutschland nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Krebs und Erkrankungen des Bewegungsapparats zu den vier häufigsten Ursachen für den Verlust gesunder Lebensjahre. Das geht aus Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hervor. Demnach sind jährlich bundesweit fast 18 Millionen Menschen von psychischen Erkrankungen betroffen.

Laut verschiedener Studien liegt die Wartezeit auf einen Psychotherapieplatz in einer Praxis mit Kassenzulassung bei etwa fünf Monaten. Schneller kann es gehen, wenn man sich für eine Privatpraxis entscheidet. Doch dann muss man die Kosten selbst tragen, denn diese werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Und da werden pro Sitzung meist mehr als 100 Euro, teilweise sogar bis zu 200 Euro fällig. Eine Steuererklärung kann in dem Fall hilfreich sein: Denn unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Teil der Kosten für eine privat bezahlte Psychotherapie von der Steuer absetzen.

Ausgaben für Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung

Ausgaben im Zusammenhang mit einer Psychotherapie bei einer ärztlich festgestellten psychischen Erkrankung gehören steuerlich gesehen zu den Krankheitskosten – und diese können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für komplett selbst bezahlte Therapien als auch für Zuzahlungen, wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlungskosten übernimmt.

Zu den Krankheitskosten gehören zum Beispiel Ausgaben beziehungsweise Zuzahlungen für Therapien und Medikamente, wenn diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Das Finanzamt erkennt allerdings nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtig: Wer die Therapie selbst bezahlt und die Kosten steuerlich geltend machen möchte, muss dem Finanzamt ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Diensts der Krankenkasse vorlegen können. Darin muss belegt sein, dass eine Therapie medizinisch erforderlich ist – und es muss vor Beginn der Therapie ausgestellt worden sein.

Finanzamt errechnet eine zumutbare Belastung

Gut zu wissen: Nicht nur die Kosten für beispielsweise eine Psychotherapie an sich können unter den genannten Voraussetzungen abgesetzt werden. Auch die Fahrtkosten für den Weg zur Praxis oder zur Apotheke können als Krankheitskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Sie zählen dann ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der oder des Steuerpflichtigen. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Steffen Gall, Pressesprecher(in), Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Telefon: 06321 49010

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