Pressemitteilung | Rheinische Notarkammer

Selbstbestimmung im Alter durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

(Köln) - Hilflos im Alter – für viele Menschen eine besorgniserregende und zugleich häufig verdrängte Vorstellung. Was geschieht, wenn jemand nicht mehr selbst für sich entscheiden kann? Grundsätzlich muss ein gerichtliches Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht eingeleitet werden. Und das kann langwierig sein, führt oft zu psychischen Belastungen für alle Beteiligten. Wer das vermeiden will, muss rechtzeitig einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen – am besten bei einem Notar, denn der hilft nicht nur bei der sicheren Gestaltung, sondern berät auch über den notwendigen und sinnvollen Inhalt und Umfang der Vollmacht sowie über die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung die persönlichen Vorstellungen für ein menschenwürdiges Lebensende zu verwirklichen.

Es ist eine häufige Situation: Jemand bricht in seiner Wohnung bewusstlos zusammen und wird mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht. Diagnose: Schlaganfall. Nach den sofort eingeleiteten Rettungsmaßnahmen liegt der Patient im Koma. Die Angehörigen besitzen außer einer schlichten Bankvollmacht keine weiteren Verfügungen des Patienten. Die Folgen sind dramatisch: Selbst der Ehepartner könnte nicht wirksam in ärztliche Maßnahmen einwilligen. Dank der Bankvollmacht hat er zwar Zugriff auf das Konto. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten muss jedoch ein gerichtliches Betreuungsverfahren bei einem Vormundschaftsgericht eingeleitet werden, denn für eine umfassende Vollmacht ist es nun zu spät.

Die damit verbundenen Belastungen und Kosten hätten vermieden werden können, wenn rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt worden wäre. In einer solchen Vollmacht wird geregelt, welche Person des eigenen Vertrauens zu Entscheidungen über gesundheitliche Fragen, die dauerhafte Verlegung in eine Pflegeeinrichtung oder in Vermögensangelegenheiten berechtigt sein soll. Eine Vorsorgevollmacht macht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens überflüssig. Der Bevollmächtigte übernimmt dann die Aufgaben, die ansonsten von einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgeführt würden.

Vorsicht ist allerdings bei der Verwendung von Mustervollmachten geboten, wie sie von verschiedenen Stellen angeboten werden. Häufig erfolgt das Ausfüllen der Muster durch Ankreuzen, was fälschungsanfällig ist. Zudem sind viele Muster veraltet. Es empfiehlt sich daher, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Der Notar berät ausführlich über die rechtliche Tragweite der Vollmacht. Zugleich gewährleistet er eine bessere Akzeptanz der Vollmacht bei Behörden und Gerichten.

Wie aber erfährt das Vormundschaftsgericht, dass eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde? Hier hilft das neue Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, bei dem alle Vorsorgevollmachten registriert werden können (http://www.vorsorgeregister.de). Durch Einsichtnahme in dieses Register können die Gerichte rasch feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Wer eine Vorsorgevollmacht beim Notar beurkunden lässt, sollte sich möglichst auch gleich Gedanken über eine Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) machen. Durch eine solche Erklärung kann verhindert werden, dass auch im Falle eines schweren und unheilbaren Leidens nicht erwünschte lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden.

Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und – gemessen an der Bedeutung dieser Erklärungen – eher gering. Die Kosten einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers sowie nach dem konkreten Umfang der Vollmacht. So beträgt die Gebühr (jeweils zzgl. MwSt.) bei einem Vermögen von 10.000 Euro maximal 27 Euro und bei einem Vermögen von 50.000 Euro maximal 66 Euro. Teurer als 403,50 Euro wird es auch für Vollmachtgeber mit größerem Vermögen nicht. Die Patientenverfügung kostet – unabhängig vom Vermögensumfang – 26 Euro. Dies sollte einem die Absicherung der Selbstbestimmung im Alter wert sein.

Quelle und Kontaktadresse:
Rheinische Notarkammer Burgmauer 53, 50667 Köln Telefon: 0221/2575291, Telefax: 0221/2575310

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