Sinnvoller Schritt gegen Tachomanipulationen / AvD begrüßt Beschluss des Bundestages
(Frankfurt am Main) - Der Automobilclub von Deutschland (AvD) begrüßt den Beschluss des Bundestages Tachomanipulationen künftig unter Strafe zu stellen. Damit ist der erste Schritt zu dieser für den Verbraucher wichtigen Gesetzesänderung getan. Damit die neue Regelung in Kraft tritt, muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen.
Der Laufleistung ist ein wichtiger Punkt, um den Wert eines Fahrzeugs zu bestimmen. Seit es mit der Einführung elektronischer Kilometerzähler immer einfacher wurde, den Gesamtkilometerstand ohne mechanische Eingriffe in das Fahrzeug zu manipulieren, gibt es gerade in diesem Bereich immer mehr Probleme: Dem Betrug sind Tür und Tor geöffnet und der technische Laie muss sich, wenn er den Betrug beweisen kann, mit Hilfe der Gerichte sein Geld wiederholen.
Die Strafbarkeit der Tachomanipulation im § 22 b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird zwar in Zukunft nicht gänzlich verhindern, dass Fahrzeuge mit zurückgestelltem Kilometerstand in den Handel kommen, aber die angedrohte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine entsprechende Geldstrafe haben abschreckende Wirkung. Käufer sollten den Kilometerstand trotzdem immer kritisch prüfen und nach Hinweisen suchen, ob dieser manipuliert ist. So sollte man darauf achten, dass Gebrauchtfahrzeuge ein lückenlos geführtes Service und Inspektionsheft besitzen oder sich Reparaturrechnungen zeigen lassen, auf denen auch immer Datum und Kilometerstand vermerkt werden. Auch ein hoher Verschleiß ist ein guter Hinweis für eine ausgiebige Nutzung. Im Kaufvertrag für den "Gebrauchten" sollte deshalb auch nicht der Kilometerstand festgehalten werden, sondern die Laufleistung. Sichert der Verkäufer diese zu und lässt sich beweisen, dass diese höher ist als der Kilometerstand, so muss der Verkäufer für diesen Mangel haften. Auch dann, wenn er selber den Kilometerzähler nicht manipuliert hat.
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