Spekulationssteuer: Bei Kursgewinnen gilt >>First in, first out<<
(Berlin) - Nach den Kursrückschlägen an den Aktienbörsen seit Mitte Mai 2006 überlegt so mancher Aktiensparer, ob es an der Zeit ist, Gewinne zu sichern. Denn nicht Wenige können sich über Kursgewinne der vergangenen Jahre freuen. Doch Vorsicht: Fuer Privatpersonen sind Kursgewinne, die beim Verkauf erzielt werden, nur steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate liegen. Verkaufen Anleger ihre Aktien vor Ablauf dieser Frist, müssen Veräußerungsgewinne komplett versteuert werden, sobald sie die Freigrenze von 512 Euro überschreiten.
Fuer die Berechnung des Veräußerungsgewinnes gilt die Regel >>First in, first out<<. Das heißt: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens gekauft und veräußert er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst erworbenen Aktien auch als die zuerst wieder verkauften.
Beispiel: 100 Aktien des Unternehmens X wurden im Jahr 2004 gekauft, 100 weitere derselben Firma im September 2005. Der Anleger verkauft von diesen 200 Aktien 100 Stück im Juli 2006 mit Gewinn. Da die zuerst erworbenen Aktien als die verkauften angesehen werden, fällt keine Spekulationssteuer an. Denn diese Aktien liegen seit 2004 und damit länger als ein Jahr im Depot.
Wenn innerhalb der 12-Monatsfrist mit Aktien Kursgewinne erzielt werden, unterliegen diese übrigens nur zur Hälfte der individuellen Einkommensteuer (sog. Halbeinkünfteverfahren), im Gegensatz beispielsweise zu Anleihen oder Fonds. Zudem können im gleichen Zeitraum realisierte Kursverluste von den Gewinnen abgezogen werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
Pressestelle
Burgstr. 28, 10178 Berlin
Telefon: (030) 16630, Telefax: (030) 16631399
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