Steuerberatungskosten müssen abzugsfähig bleiben
(Berlin) - Überlegungen der Koalitionsrunde, im Zuge des Abbaus von Steuervergünstigungen die Steuerberatungskosten nicht mehr zum Abzug zuzulassen, gehen in die völlig falsche Richtung.
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und unübersichtlich. Spätestens beim Vorliegen von Vermietungs- und Kapitaleinkünften brauchen auch Arbeitnehmer die umfassende Unterstützung des Steuerberaters, um die Steuerklärung korrekt ausfüllen zu können. Entfiele der Steuerabzug und würde deshalb auf den Rat des Steuerberaters verzichtet, so hätte dies enorme Qualitätsverluste für die Steuererklärungen zur Folge. Die Finanzämter wären mit häufigeren Rückfragen konfrontiert und hätten einen höheren Bearbeitungsaufwand. Außerdem würden dem Fiskus durch falsche Steuererklärungen erhebliche Steuerausfälle drohen.
Der Sonderausgabenabzug ist auch steuersystematisch unverzichtbar, da er eine Gleichstellung z. B. von Arbeitnehmern mit Gewerbetreibenden herbeiführt, die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben von ihrem Gewinn abziehen dürfen. Die Kompliziertheit des Unternehmenssteuerrechts lässt keinen Zweifel aufkommen, dass Unternehmer einen Steuerberater brauchen und hierfür entstehende Kosten selbstverständlich den Gewinn mindern. Dies verlangt schon das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Insofern ist der Abzug von Steuerberatungskosten keine disponible Steuervergünstigung; er muss erhalten bleiben.
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