Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

Steuerbürger durch Nichtanwendung von BFH-Urteilen in der Falle / Gewaltenteilung gerät durcheinander

(Berlin) - Die zunehmende Missachtung höchstrichterlicher Steuerurteile stößt auf Kritik der Bundessteuerberaterkammer. „Steuerbürger geraten in die Falle, wenn Urteile des Bundesfinanzhofes erst ignoriert und am Ende durch Gesetzesänderungen umgestoßen werden. Bereits abgeschlossene Steuergestaltungen werden dadurch zunichte gemacht, das Vertrauen in geltendes Recht zerstört und die vorausschauende Steuerberatung erschwert“, erklärte der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Klaus Heilgeist, am 15. November in Düsseldorf am Rande der 70. Bundeskammerversammlung der Steuerberater.

Eine Ursache für die zunehmende Unzuverlässigkeit des Steuerrechts sieht Heilgeist bereits im Zusammenspiel von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. „Die Gewaltenteilung gerät durcheinander, wenn Urteile des Bundesfinanzhofes nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und deshalb in der Finanzverwaltung erst gar nicht zur Anwendung kommen“, so der BStBK-Präsident. Hinzu kämen Nichtanwendungserlasse, mit denen BFH-Urteile so lange unterlaufen werden, bis ein Nichtanwendungsgesetz sie schließlich zu Fall bringt. Gesetzgebung und Verwaltung würden dadurch ein bedenkliches Übergewicht gegenüber der Judikative erlangen und deren Kontrollfunktion unterminieren.

Ein Beispiel ist das Vorgehen in der Folge eines BFH-Urteils vom 23. September 2003. Der BFH hatte entschieden, dass in einer Summe vorausgezahlte Erbbauzinsen im Jahr der Zahlung komplett als Werbungskosten abgezogen werden können. Das Urteil wurde bis heute nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird nunmehr aus fiskalischen Gründen durch die Änderung des § 11 Einkommensteuergesetz im Rahmen des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes unterlaufen. Nach dem 31. Dezember 2003 geleistete Vorauszahlungen für langfristige Nutzungsüberlassungen sollen danach auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden. Wie die Bundessteuerberaterkammer bereits moniert hatte, wird mit diesem Fall in abgeschlossene Gestaltungen eingegriffen, wenn nämlich Zahlungen bereits im ersten Halbjahr 2004 geleistet wurden.

Mit der im selben Gesetz beabsichtigten Neuregelung zur organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung wird eine langjährige BFH-Rechtsprechung umgestoßen. Hier drohen erhebliche steuerliche Mehrbelastungen. Gewinnabführungsverträge müssen auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden, womit eine kurzfristige Reaktion der Unternehmen auf diese Gesetzesänderung nicht möglich ist. Auch diese rückwirkende Änderung zerstört das Vertrauen in die Steuerpolitik und schwächt den Standort Deutschland.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

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