Steuerfrei Kursgewinne genießen
(Berlin) - Wer in Aktien investiert, braucht langen Atem - auch aus steuerlichen Gründen. Denn für Privatpersonen sind Kursgewinne, die beim Verkauf erzielt werden, nur dann grundsätzlich steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate liegen. Verkaufen Anleger ihre Aktien vor Ablauf dieser Frist, muss Spekulationsteuer bezahlt werden. Dann unterliegt der mit Aktien erzielte Kursgewinn zur Hälfte der individuellen Einkommensteuer. Nur zur Hälfte deshalb, weil Aktien - im Gegensatz beispielsweise zu Anleihen - nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren versteuert werden müssen. Zudem können im gleichen Zeitraum entstandene realisierte Kursverluste von den Gewinnen abgezogen werden.
Für Aktienfonds gilt das Halbeinkünfteverfahren dagegen nicht. Wer innerhalb der 12-Monatsfrist Aktienfonds verkauft, muss Veräußerungsgewinne in voller Höhe versteuern. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Bleiben die innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten erzielten Kursgewinne zusammengerechnet unter der Steuerfreigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr, dann sind sie steuerfrei. Ab 512 Euro jedoch sind Veräußerungsgewinne vollständig steuerpflichtig. Das heißt, dass der Fiskus ab dem ersten Euro Kursgewinn Steuern kassiert und nicht nur ab dem über 512 Euro hinausgehenden Betrag. Doch auch hier können Kursverluste abgezogen werden.
Für Aktien gilt wiederum das Halbeinkünfteverfahren: Sie sind nur zur Hälfte auf die Freigrenze von 512 Euro anzurechnen. Für Kursgewinne aus Aktien gilt daher praktisch eine auf 1.024 Euro verdoppelte Steuerfreigrenze.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
Burgstr. 28, 10178 Berlin
Telefon: 030/16630, Telefax: 030/16631399
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