Steuergestaltung ist kein Missbrauch
(Berlin) - Die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 geplante Änderung des § 42 der Abgabenordnung (AO) geht nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entschieden zu weit. Der Regelung zufolge wären künftig alle untypischen steuerlichen Konstellationen von vornherein mit dem vermeintlichen Makel der Steuergestaltung behaftet. Eine mandantenorientierte Steuerberatung wäre damit in vielen Fällen nur noch eingeschränkt möglich.
Steuergestaltung ist jedoch legal und legitim. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen oder gar missbräuchlich. Rechtsmissbrauch und rechtspolitisch unerwünschtes Verhalten sind unterschiedlich zu beurteilen. Bislang setzt § 42 AO voraus, dass die Gestaltung tatsächlich missbräuchlich ist. An diesem Grundsatz muss weiterhin im Sinne der Rechtssicherheit festgehalten werden.
Neu und nach Auffassung der BStBK nicht hinnehmbar ist zudem die vorgesehene Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber will hier eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Steuerumgehung begründen. Die Beweislast für das Vorliegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe müsste der Steuerpflichtige tragen. Diese Neuregelung stellt eine massive Abweichung von der bisherigen Rechtslage dar, die nicht gerechtfertigt ist.
Die BStBK lehnt die geplante Neuregelung ab. Ziel muss weiterhin bleiben, Missbrauch zu verhindern, aber Steuergestaltung zuzulassen.
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