Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel

(Berlin/Potsdam) - Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresewechsel betreffen das Jobticket, den Mindestlohn, die regelmäßigen Einahmen und Ausgaben, den Kleinunternehmer, die Gmbh & Co. KG und die Bestezuerung nach "Geldeingang".
Jobtickets

Die schon seit 2019 begünstigten Jobtickets bleiben Iohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn geleistet wird. Die Zuschüsse werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet. Ab 2020 kann eine Pauschalversteuerung zu einem relativ niedrigen Steuersatz erfolgen, um die Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug zu beanspruchen.

Mindestlohn

Ab 2020 gelten höhere Mindestlöhne. Die Arbeitgeber müssen ab 1.1.2020 einen Mindestlohn von 9,35 Euro pro Arbeitsstunde bezahlen. Das gilt auch für Mini-Jobber, die bis zu monatlich 450 Euro verdienen und eventuell den Grenzwert von 450 Euro überschreiten, wenn nicht der Arbeitseinsatz entsprechend dem höheren Mindestlohn gemindert wird. Bei Überschreitung der Grenze gilt dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Minijob kann höchstens bei 48 Stunden im Monat gelten (48 Std. x 9,35 Euro = 448,80 Euro). Schon 1/4 Stunde Mehrarbeit führt zur Sozialversicherungspflicht!

Einnahmen und Ausgaben

Für regelmäßige Einnahmen oder Ausgaben gilt zum Jahreswechsel eine 10-Tage-Frist zu beachten. 10 Tage zum Ende des alten und 10 Tage zum Beginn des neuen Jahres sind jeweils 10 Tage ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage!

Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer gilt ab 2020 ein höherer Grenzwert. Die bisherige Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro erhöht sich auf 22.000 Euro im Jahr, so dass mehr Unternehmer die Vereinfachung nutzen können. Bei Überschreiten des Grenzwertes tritt im Folgejahr die Regelbesteuerung ein. Unternehmer, die unterhalb der Grenze liegen, gelten als Kleinunternehmer, die in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Man kann als Kleinunternehmer auch zur Regelbesteuerung optieren, ist dann aber fünf Jahre an diese gebunden. Die Regelbesteuerung kann von Vorteil sein, weil man nicht nur Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, sondern auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine vorausschauende Einschätzung sollte möglichst genau disponiert werden.

Rechtsform: GmbH & Co. KG

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG oder AG haben (wie bisher) die Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten. Die Jahresabschlüsse sind spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag offen zu legen. Für einen Abschluss auf den 31.12.2018 gilt die Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zum 31.12.2019. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei verspäteter Einreichung sind Sanktionen zu erwarten.

Besteuerung nach "Geldeingang"

Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Istversteuerung - also die Besteuerung nach "Geldeingang" - wird zum 1.1.2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Damit ist endlich (wieder) ein Gleichklang zu der bereits zum 1.1.2016 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehobenen Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht hergestellt. Freuen können sich Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 Euro und 600.000 Euro, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung - also der Besteuerung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung - erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nicht zur Buchführung verpflichtet waren.

Autor: Wolfgang Wawro, Steuerberater, Berlin

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Autor: Wolfgang Wawro, Steuerberater, Berlin Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sf)

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