Pressemitteilung | Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK)

Steuertipps zur Ferienarbeit von Schülern und Studenten

(Berlin) - Ferienjobs für Schüler und Studenten sind in den Sommerferien heiß begehrt. Insbesondere im Gastronomiebereich, aber auch bei anderen Unternehmen, werden Jobs bereit gestellt. Doch wie sind diese Arbeiten abzurechnen, damit Finanzamt und Krankenkasse nicht Probleme machen? Die IHK Berlin gibt in einem aktuellen Merkblatt Tipps für Unternehmen zu sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen bei der kurzfristigen Beschäftigung von Schülern und Studenten.

Arbeiten Schüler und Studenten regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für „Minijobs“, vorausgesetzt, der Verdienst übersteigt monatlich nicht mehr als 400 Euro. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist stark reduziert, und an eine zentrale Stelle bei der Bundesknappschaft in Cottbus ist eine Abgabenpauschale von 30 Prozent zu zahlen.

Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als „kurzfristig Beschäftigter“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler oder Studenten keine Sozialabgaben leisten muss. Lediglich Lohnsteuer muss der Unternehmer abführen. Hier kann er zwischen der Versteuerung nach Lohnsteuerkarte und einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent wählen.

Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind daneben auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Dabei geht es vor allem um Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Quelle und Kontaktadresse:
Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) Pressestelle Fasanenstr. 85, 10623 Berlin Telefon: (030) 315100, Telefax: (030) 31510278

(el)

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