Pressemitteilung | Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen e.V. (bdla) - Bundesgeschäftsstelle
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SUP-Pflicht für Landschaftsplanungen in Frage gestellt / BDLA kommentiert den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(Berlin) - Am 8. Juni 2004 fand in Berlin die Verbändeanhörung des BMU zum o.g. Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten BDLA hat dabei seine grundsätzliche Unterstützung für wesentliche Teile des Gesetzentwurfs zugesichert. Der Gesetzentwurf integriert die rechtlichen Anforderungen der europäischen SUP-Richtlinie (2001/42/EG) im Interesse einer wirkungsvollen und rechtssicheren Umweltplanungspraxis in die vorhandenen Planverfahren.

Der BDLA begrüßte das Ziel, die europarechtlichen Vorgaben zur Strategischen Umweltprüfung in das UVPG einzufügen. In weiten Teilen findet eine adäquate, bürger- und anwenderfreundliche Umsetzung in das Umweltplanungsrecht statt. Sie hilft, ein sachgerechtes hohes Umweltschutzniveau zu erreichen und die Planungsverfahren mit Augenmaß praxisgerecht fortzuentwickeln.

Allerdings sieht der BDLA noch erheblichen Diskussionsbedarf bezüglich des § 19a SUPG-Entwurf zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen. Der BDLA teilt die im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende herausgehobene Bedeutung der Landschaftsplanungen für die SUP. Er stellt aber die wesentlichen Argumente für eine obligatorische SUP-Pflicht der Landschaftsplanungen in Frage und stimmt den daraus abgeleiteten Regelungen nicht zu. Der BDLA regt an, diese Regelungen noch einmal zu hinterfragen, auf ihre Praxistauglichkeit zu prüfen und entsprechend umzugestalten. Vorschläge hat der BDLA hierzu vorgelegt und seine Unterstützung angeboten.

Mit Ausnahme der Regelungen zur Landschaftsplanung kann die Umsetzung der SUP-Richtlinie in den vorliegenden Gesetzentwurf aus unserer Sicht als grundsätzlich gelungen gelten, auch wenn die kompetenzrechtlichen Restriktionen zu einer starken Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers geführt haben. Eine Reihe von Planarten, die aus fachlicher Sicht zweifelsfrei einer SUP zu unterziehen wären, bspw. aus dem Bereich der Landwirtschaft, werden aus formalen oder kompetenzrechtlichen Gründen bzw. aufgrund des Patts zwischen Bundesregierung und Bundesrat einer SUP-Pflicht nicht zugeführt. Sachargumente für eine zukunftsgerichtete Umweltvorsorge – gemäß der eigentlichen Ziele und Erwägungsgründe der europäischen SUP-Richtlinie – bleiben einmal mehr unberücksichtigt.

Die Maxime der Bundesregierung, die EG-Rechtskonformität bei der Umsetzung des europäischen Umweltrechts zum Maß des Handelns zu erheben (anstatt fragwürdiger Minimallösungen), unterstützt der BDLA ausdrücklich. Im Interesse einer effektiven Umweltvorsorge, effizienten Verwaltung und hohen Investitionssicherheit wären aber weitergehende Regelungen des Bundes wünschenswert. Aus Sicht der – diese Umweltprüfungen in der Planungspraxis ausführenden – Planer werden die fehlenden bundesweit einheitlichen Normen zwangsläufig zu einer Vielzahl von länderspezifischen Regelungen führen, die eine Harmonisierung und Verfahrensvereinfachung nicht erleichtern, sondern erschweren können.

Eine rechtzeitige und fristgerechte Umsetzung der SUP-Richtlinie wird vom Bundesgesetzgeber nicht erreicht – und in der Folge auch nicht von den Ländern für viele Landesgesetze. Damit gilt die Richtlinie ab dem 21. Juli 2004 unmittelbar und führt erneut zu schwierigen Verhältnissen für die öffentliche Hand, für Planer und Investoren. Viel wird nun von den Bundesländern und ihrem Verhalten im Bundesrat abhängen. Der BDLA wird in nächsten Monaten gegenüber Bund und Ländern für eine sachgerechte Ausgestaltung der planerischen Umweltvorsorge streiten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. Bundesgeschäftsstelle (BDLA) Köpenicker Str. 48/49, 10179 Berlin Telefon: 030/2787150, Telefax: 030/27871555

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