Trinkgeld: Verbraucherzentrale erzielt Erfolg gegen Betreiber von Starbucks-Filialen
(Potsdam) - Immer mehr Restaurants und Cafés setzen bei Kartenzahlungen auf voreingestellte Trinkgeldempfehlungen. Teilweise werden dabei Beträge von bis zu 30 Prozent vorgeschlagen, die Gäste unbewusst zu höheren Zahlungen bewegen können. Besonders problematisch wird es, wenn die Möglichkeit, Trinkgeld abzulehnen oder individuell anzupassen, nicht klar erkennbar ist. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat deshalb einen Betreiber von Starbucks-Filialen erfolgreich abgemahnt und informiert anlässlich des Welttrinkgeldtages am 21. Mai über dieses Thema.
Digital voreingestellte Trinkgeldempfehlungen
Beim Essen sind in Deutschland bei gutem Service fünf bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags als Trinkgeld üblich. Viele Restaurants und Cafés arbeiten an ihren Kartenterminals jedoch zunehmend mit voreingestellten Prozentwerten. Empfehlungen von 15 oder sogar 30 Prozent können Verbraucher:innen gezielt zu höheren Trinkgeldbeträgen verleiten. Solche Dark Patterns – also manipulative Gestaltungselemente in digitalen Anwendungen – beeinflussen das Zahlungsverhalten häufig unbewusst. „Gäste sind nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu übernehmen. In vielen Fällen lässt sich das Trinkgeld individuell anpassen oder auch ganz ablehnen. Wer die gewünschte Höhe am Gerät nicht einstellen kann oder möchte, kann Trinkgeld alternativ in bar geben“, empfiehlt Annett Reinke, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Verbraucherzentrale geht gegen irreführende Gestaltung vor
Besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang Bezahlsysteme, bei denen Unternehmen bestimmte Trinkgeldbeträge hervorheben oder Alternativen verstecken. Dadurch ist die Möglichkeit, kein oder ein anderes Trinkgeld zu geben, oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Brandenburg den – nach eigenen Angaben – führenden Betreiber von Starbucks-Filialen in Zentraleuropa, die AmRest Coffee Deutschland Sp. z o.o. & Co. KG, erfolgreich abgemahnt. Anlass war die Gestaltung der Kartenzahlgeräte: Es gab keine unmittelbar auswählbare Möglichkeit, Trinkgeld abzulehnen. Stattdessen wurden ausschließlich voreingestellte Prozentwerte und eine nicht spezifizierte Zeichenfolge angezeigt. Das Unternehmen verpflichtete sich nun, eine solche irreführende Gestaltung der Trinkgeldabfrage künftig zu unterlassen und die Darstellung zu ändern.
Trinkgeld bleibt freiwillig und sollte faire Entlohnung nicht ersetzen
Wichtig ist dabei klarzustellen: Es besteht weder eine Pflicht noch ein vertraglicher Anspruch auf Trinkgeld. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Gast. „Bei digitalen Bezahlprozessen sollte deswegen auf den ersten Blick klar erkennbar sein, wie Verbraucher:innen Trinkgeld geben oder ablehnen können“, so Reinke. „Guter Service und gute Qualität sollten selbstverständlich immer entsprechend bedacht werden. Trinkgeld darf jedoch nie notwendige Aufbesserung eines zu niedrigen Lohns bedeuten.“
Aktuelle Informationen gibt es auf: verbraucherzentrale-brandenburg.de
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Joshua Jahn, Pressesprecher(in), Babelsberger Str. 12, 14473 Potsdam, Telefon: 0331 29871-0
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