Übergangsfrist verlängert: Erstattungsfähigkeit „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ bis Ende 2026 gesichert
(Hamburg) - Nach einer Phase fehlender rechtlicher Klarheit ist mit der Zustimmung des Bundesrates die notwendige Rechtssicherheit für die Wundversorgung vorerst wiederhergestellt. Die Verlängerung der Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ schafft Planungssicherheit für Leistungserbringer, Verordner und Patienten.
Dringend notwendige gesetzliche Klarstellung zur Erstattungsfähigkeit beschlossen
Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bleiben damit bis zum 31. Dezember 2026 uneingeschränkt erstattungsfähig. Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Pflegekompetenzgesetz ist die gesetzliche Verlängerung der Übergangsfrist verbindlich beschlossen. Damit wird eine zuvor drohende Versorgungslücke abgewendet und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Omnibusverfahren als Ursache der Verunsicherung
Die zwischenzeitliche Verunsicherung war nicht inhaltlich begründet, sondern eine Folge des Gesetzgebungsverfahrens. Das BEEP wurde als sogenanntes Omnibusgesetz ausgestaltet und am 21. November 2025 wegen Regelungen zur Krankenhausfinanzierung in den Vermittlungsausschuss verwiesen. In der Folge geriet insbesondere die Verlängerung der Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung angesichts des bevorstehenden Auslaufens der Übergangsregelung unter erheblichen Zeitdruck.
Bereits im Vorfeld hatte die Verzögerung zu spürbaren Unsicherheiten in der Versorgungspraxis geführt. Vor dem Hintergrund des zum 1. Dezember 2025 auslaufenden Übergangs empfahl daher das Bundesministerium für Gesundheit, die bislang geltenden Erstattungsregelungen weiter anzuwenden.
Ausblick: Weiterentwicklung der Verbandmitteldefinition
Der Gesetzgeber stellt zugleich klar, dass die Fristverlängerung nur einen Zwischenschritt darstellt. In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll die Verbandmitteldefinition so weiterentwickelt werden, dass eine langfristig stabile Wundversorgung sichergestellt wird.
„Die jetzt geschaffene Klarheit ist für die Versorgungspraxis von zentraler Bedeutung“, betont Norbert Bertram, Geschäftsführer des VVHC e.V. „Wundversorgung benötigt verlässliche Rahmenbedingungen. Übergangsfristen und Erstattungsfragen dürfen nicht zu Unsicherheit bei Ärzten, Pflege, Homecare-Anbietern oder Patienten führen.“
Der VVHC e.V. begrüßt daher die gesetzliche Entscheidung ausdrücklich und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stabilisierung der Wundversorgung. Zugleich wird der Verband den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam begleiten und sich weiterhin für eine praxistaugliche und dauerhaft tragfähige Ausgestaltung der Verbandmitteldefinition einsetzen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband Versorgungsqualität Homecare e.V. (VVHC), Flughafenstr. 52a, 22335 Hamburg, Telefon: 040 53299370
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