Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

Unternehmenssteuerreform: Vergünstigungen für Personenunternehmen noch deutlich verbessern

(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält die Unternehmenssteuerreform für unausgewogen. „Vor allem kleine und mittlere Personenunternehmen drohen zu Verlierern der Reform zu werden. Sie müssen die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mittragen, erhalten aber kaum positive Signale“, sagte BStBK-Präsident Dr. Klaus Heilgeist heute (7. Mai 2007) auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS in Dresden. Die BStBK schlägt daher unter anderem vor, den Investitionsabzugsbetrag großzügiger auszustatten durch:

eine deutliche Anhebung der Grenze für das Betriebsvermögen von jetzt vorgesehenen 210.000 Euro, bei Einnahme-Überschuss-Rechnern die Anwendung der Gewinngrenze von 100.000 Euro je beteiligtem Gesellschafter, den Verzicht auf eine sehr genaue Bezeichnung des vorgesehenen Investitionsgutes, da vor allem kleine und mittlere Unternehmen ihre Investitionspläne häufig kurzfristig an veränderte betriebliche Rahmenbedingungen anpassen müssen, den Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur, wenn die Investition doch nicht getätigt wird. Dies führt für Steuerpflichtige und Finanzämter zu unverhältnismäßig großem Mehraufwand.

Die neue Verlustverrechnungsbegrenzung nach § 8 c KStG muss nach Auffassung der BStBK entschärft und zielgenauer auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Da die Vorschrift allein an den Gesellschafterwechsel anknüpft, trifft sie z. B. auch Sanierungsfälle und jung, wachsende Unternehmen, bei denen Gesellschafterwechsel üblich sind. Sie schießt damit weit über das Ziel hinaus.

Nicht akzeptabel ist auch die vorgesehene Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Lieferkrediten (Skonti, Rabatte) bei der Gewerbesteuer. Dies ist sachlich falsch, denn es handelt sich um Erlösminderungen und nicht um Entgelte für Kapital. Die BStBK fordert, die Vorschrift zu streichen.

Die geplante Abgeltungsteuer begrüßt die BStBK grundsätzlich. Damit wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften sichergestellt. Die gewünschten Vereinfachungseffekte können mit der jetzt vorgesehenen Ausgestaltung allerdings nicht durchgängig erreicht werden, denn es sollen vier verschiedene Besteuerungsarten nebeneinander stehen: je nachdem ob juristische oder natürliche Personen die Kapitaleinkünfte erzielen und ob sie im betrieblichen oder privaten Bereich fließen. Problematisch ist zudem, dass auch bei Ausübung des Veranlagungswahlrechts kein Werbungskostenabzug möglich sein soll. Das wird vor allem kleineren GmbHs schaden, deren Gesellschafter ihre Einlagen refinanzieren müssen, fürchtet die BStBK.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Pressestelle Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: (030) 2400870, Telefax: (030) 24008799

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