Pressemitteilung | Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) - Geschäftsstelle Münster

Unterschied zwischen Zeitarbeit und Werkvertrag erläutert / Jürgen Sobotta: "Das sind zwei Paar Schuhe"

(Münster) - Häufig werden Werkverträge und Zeitarbeit in der medialen Berichterstattung durcheinandergeworfen. Jürgen Sobotta, iGZ-Landesbeauftragter Niedersachen, erläutert, was die entscheidenden Unterschiede sind und wie iGZ-Mitglieder zu diesem Thema stehen.

Frage: Immer wieder wird über unwürdige Zustände im Rahmen von Werkverträgen, etwa in der Fleischerei-Industrie in Niedersachsen, berichtet. In diesem Zusammenhang finde t auch häufig die Zeitarbeit Erwähnung. Wieso?
Jürgen Sobotta: Zeitarbeit und Werkverträge sind zunächst einmal zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Die Zeitarbeit ist tarifiert und weitgehend gesetzlich reguliert. Hier gibt es klare Regeln, die auch streng überwacht werden. Und das ist auch gut so. Nicht gut ist jedoch, dass es im deutschen Recht die Regelung gibt, nach der ein Schein-Werkvertrag - sozusagen als Auffangtatbestand - automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis der Zeitarbeit wird. So kommt die Zeitarbeit quasi durch die Hintertür ins Spiel, auch wenn sich gar kein Zeitarbeitsunternehmen falsch benommen hat.

Frage: In diesem Zusammenhang ist auch häufig von "illegaler Zeitarbeit" die Rede.
Sobotta: Ja, wenn der Jurist sagt: Dieser Werkvertrag ist kein Werkvertrag, sondern Zeitarbeit. Dann muss er als nächstes prüfen, ob das Werkvertragsunternehmen überhaupt Zeitarbeit anbieten darf. Liegt eine sogenannte "Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis" nicht vor, handelt es sich um "illegale Arbeitnehmerüberlassung". Um das zu verhindern, haben manche Werkvertrags-Unternehmen sicherheitshalber auch die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt. Nach dem Motto: Wenn mir der Werkvertrag aus juristischen Gründen um die Ohren fliegt, dann kann ich immer noch sagen, es sei Zeitarbeit.

Frage: Sie sprachen davon, dass Zeitarbeit reguliert sei. Welche "Standards" sind denn gesetzt für Mitarbeiter, die über Zeitarbeit in Arbeit kommen?
Sobotta: Wir haben in der Zeitarbeit einen Mindestlohn: Unter 8,19 Euro für einen ungelernten Helfer geht in Niedersachsen gar nichts. Je nach Branche, in der der Mitarbeiter zum Einsatz kommt, werden dann noch Zuschläge fällig, um bei einem längeren Einsatz eine annähernd gleiche Bezahlung des Mitarbeiters der Zeitarbeit und der Stamm-Mitarbeiter des Einsatzbetriebes sicherzustellen. In der Metall- und Elektroindustrie zum Beispiel beträgt dieser Zuschlag bis zu 50 Prozent auf den Zeitarbeitslohn. Darüber hinaus gelten alle Regelungen des deutschen Arbeitsrechtes uneingeschränkt auch für Zeitarbeitnehmer. Die sind übrigens in der Regel fest und unbefristet sozialversicherungspflichtig bei den Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Nur der Einsatzort kann variieren.

Frage: Stehen Sie Werkverträgen denn generell skeptisch gegenüber?
Sobotta: Nein, keinesfalls. Werkverträge sind ein wichtiges Instrument in unserem arbeitsteiligen und spezialisierten Wirtschaftsleben. Aber es gibt eben klare Regeln, die einzuhalten sind. Dazu gehört beispielsweise, dass Arbeitsanweisungen an das Werkvertragspersonal nur durch das Werkvertragsunternehmen selbst gegeben werden dürfen und nicht durch de n Kunden. Es gibt übrigens einen kleinen Anteil von Zeitarbeitsunternehmen, die auf Kundenwunsch auch Werkverträge anbieten. Die iGZ-Mitgliedsunternehmen haben für diesen Fall eine verbindliche Selbstverpflichtung beschlossen, nach der Mitarbeiter im Werkvertragseinsatz auch nach den Zeitarbeitsgrundtarifen vergütet werden müssen.

Quelle und Kontaktadresse:
iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Wolfram Linke, Pressesprecher PortAL 10 / Albersloher Weg 10, 48155 Münster Telefon: (0251) 322620, Fax: (0251) 32262100

(cl)

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