Pressemitteilung | Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft e.V. (BTW)

Urlaubssteuer ist nicht rechtens

(Berlin) - Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) begrüßt die heute bekannt gewordene Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugunsten von Frosch Sportreisen. Die obersten Finanzrichter folgten der Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt.

Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der BTW fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung so bald wie möglich im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und so für allgemeinverbindlich zu erklären. Nur dann sind die Finanzbehörden verpflichtet, sie auch auf alle gleichgelagerten Fälle anzuwenden. Die daraus folgende Handlungs- und Planungssicherheit ist für die Veranstalter in Deutschland aus Sicht der Tourismuswirtschaft überfällig.

"Das Bundesfinanzgericht hat hier einzig richtig gehandelt, indem es die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verneint. Nun muss der Bundesfinanzminister nachlegen, damit die Reiseveranstalter in Deutschland endgültig aufatmen können und die lange vermisste Rechts- und Planungssicherheit wiederbekommen", so BTW-Präsident Dr. Michael Frenzel. "Die vielen, überwiegend kleinen und mittelständischen Betriebe sind durch die Rückstellungen für die Urlaubssteuer stark belastet. Das endgültige Aus der Urlaubssteuer würde sie auch befähigen, wichtige Zukunftsinvestitionen zu tätigen." Es geht um eine jährliche Mehrbelastung von rund 230 Millionen Euro und geschätzte Steuernachforderungen von über 1,4 Milliarden Euro.

Erleichterung in der Tourismusbranche

Der Bundesfinanzhof folgte in seiner Entscheidung dem Finanzgericht Düsseldorf, das in Sachen Schauinslandreisen bereits ebenso entschieden hatte. Das Finanzgericht Münster hatte hingegen im Fall Frosch Sportreisen die Praxis der Finanzverwaltung, "den Aufwand aus der Anmietung von Hotelzimmern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen" bestätigt. Das Gericht war der Auffassung, dass beim Einkauf von Hotelzimmern ein Mietverhältnis vorliegt und er damit dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Das war ein ernüchterndes Urteil für die Tourismuswirtschaft, die die Überzeugung vertritt, dass der Einkauf von Hotelzimmerkontingenten nicht mit einer Anmietung vergleichbar ist, sondern vielmehr - vergleichbar mit dem Einkauf von Flugkontingenten - als Reisevorleistung zu verstehen ist. Umso größer ist nun die Erleichterung darüber, dass der BFH der Revision von Frosch Sportreisen stattgegeben hat.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft e.V. (BTW) Nicole von Stockert, Pressesprecherin Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin Telefon: (030) 726254-0, Fax: (030) 726254-44

(sf)

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