Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.
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Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf tariflich festgelegte Mindestentgelte und Überstundenvergütung

(Aschaffenburg) - Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) legt in § 1 Abs. 1 fest, dass nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegten Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze haben.

Tipp: Da sich die Voraussetzungen für das Vorliegen und den Umfang der Überstunden nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und dem dafür maßgeblichen ausländischen Recht richten, kann bei Abschluss des Vertrages Vorsorge getroffen werden.

In dem vom BAG am19.05.2004, Az.: 5 AZR 449/03I, entschiedenen Fall, hatten polnische Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Bauunternehmers für einen deutschen Generalunternehmer auf deutschen Baustellen gearbeitet. Mit ihrer Klage begehrten die polnischen Arbeitnehmer die Zahlung der festgelegten Überstundensätze des allgemein verbindlichen Tarifvertrages für von ihnen geleistete Überstunden. Nach § 3 Nr. 6.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe beträgt die Überstundenvergütung 25 Prozent.

Nach Auffassung des BAG finden nach § 1 Abs. 1 (AEntG) auf diese Arbeitsverhältnisse die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags des Baugewerbes Anwendung. Dabei könnten nach Ansicht des BAG der tarifliche Mindestlohn und die Überstundensätze in verschiedenen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sein. § 1 Abs. 1 AEntG sei, so das BAG, entgegen einer verbreiteten Praxis nicht zu entnehmen, dass die Überstundensätze notwendigerweise in demselben Tarifvertrag wie der tarifliche Mindestlohn geregelt sein müssten. Damit hat das BAG einen grundsätzlichen Anspruch der polnischen Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung anerkannt.

Als Besonderheit für ausländische Arbeitnehmer ist jedoch zu beachten, dass für sie nur die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Überstundensätze gelten, nicht die in diesen Tarifverträgen normierten Voraussetzungen für Überstunden. Die Frage, ab welcher Arbeitszeit Überstunden vorliegen bzw. ob überhaupt die Voraussetzungen für Überstunden gegeben sind, ist für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen dort ansässigen Arbeitnehmern nicht nach dem Tarifvertrag, sondern allein nach dem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden ausländischen Recht zu beantworten.

Daher müssten weitere Feststellungen getroffen werden, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der Arbeitsverträge und des polnischen Rechts überhaupt Überstunden geleistet worden seien. Sobald jedoch feststehe, dass den Arbeitnehmern auch nach polnischem Recht eine Überstundenvergütung zustehe, richte sich die Höhe der Vergütung nach den Überstundensätzen der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Dalbergstr. 5, 63739 Aschaffenburg Telefon: 06021/441667, Telefax: 06021/441614

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