Pressemitteilung | Verband privater Klinikträger in Baden-Württemberg e.V.

Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg e. V. sieht Benachteiligung privater und freigemeinnütziger Träger durch Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes / Gesetzesentwurf laut Gutachten in zentralen Punkten verfassungswidrig

(Sindelfingen) - Ein vom Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg e. V. bei Prof. Dr. Markus Kaltenborn, Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Siegen, in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zentrale Regelungen des Entwurfs des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) verfassungswidrig sind. Der Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden- Württemberg sieht in dem Gesetzesentwurf eine Bevorzugung der öffentlichen Träger und eine Zementierung bestehender Strukturen.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 19.10.2006 soll nach der offiziellen Gesetzesbegründung maßgeblich auf der von Herrn Ministerpräsident Günther Oettinger eingesetzten Expertenkommission „Zukunft der Krankenhausstruktur Baden-Württemberg“ basieren. Danach sollte die Trägervielfalt erhalten und gestärkt werden. Allerdings zeigen sich bei näherer Betrachtung in dieser Beziehung deutliche Diskrepanzen zwischen den Anregungen der Expertenkommission und der Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs.

Wie das Gutachten von Prof. Dr. Kaltenborn nun ergibt, sind zentrale Regelungen des Gesetzesentwurfs, insbesondere zur Ausgestaltung des Grundsatzes der Trägervielfalt, als verfassungswidrig einzustufen. Teilweise wird auch eine verfassungskonforme Auslegung als notwendig angesehen, wo der Wortlaut des Entwurfs „ob gewollt oder ungewollt“ auch eine Auslegungsvariante eröffnet, welche eine Verschlechterung der Rechtsposition der freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber dem bisherigen Recht intendiert. Hierzu zählt der Gutachter vor allem die Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzesentwurfs, wonach freigemeinnützige und private Träger lediglich „nicht von der Versorgung ausgeschlossen“ werden dürfen. Eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen ein geringerer Schutz als anderen Trägergruppen gewährt würde, sei verfassungsrechtlich unzulässig.

Als verfassungswidrig und als Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit sieht Prof. Dr. Kaltenborn die Regelung des Gesetzesentwurfs an, nach der beim Wechsel eines Trägers eines Krankenhauses eine erneute „krankenhausplanerische Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses in neuer Trägerschaft“ vorgesehen ist. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit müsse unabhängig vom Wechsel des Trägers erfolgen. Der Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg sieht in der geplanten Neuregelung eine verfassungswidrige Verfestigung bestehender Strukturen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Träger. Ausgehend von der aktuellen Entwicklung des Übergangs der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft von Krankenhäusern in private bzw. freigemeinnützige Trägerschaft - nicht aber umgekehrt - dienten Regelungen dieser Art offenbar nur der Abwehr solcher Veränderungen in eine Richtung ohne erkennbare verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Kaltenborn steht auch die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 LKHG-Entwurf, wonach der Grundsatz der Trägervielfalt nicht dazu führen dürfe, dass bereits nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Anlagen nicht mehr zweckgerecht eingesetzt werden dürften, in erkennbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass gewachsene Strukturen im Krankenhausplan nur geeignet seien, „den status quo zu erklären, nicht aber als sachlicher Grund die Verfestigung bestehender Unterschiede zu rechtfertigen“ (BVerfG, Beschl. v. 4. 3. 2004, - 1 BvR 88/00 -).

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene weitere Neuregelung, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen krankenhausplanerische Entscheidungen der Planungsbehörde keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen soll, hatte der Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg bereits im Anhörungsverfahren als in offensichtlichem Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kritisiert. Prof. Dr. Kaltenborn weist in seinem Gutachten nun ausdrücklich darauf hin, dass die geplante Neuregelung dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht werde.

Der Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg sieht in dem Gutachten seine bisherige Stellungnahme zum Gesetzesentwurf umfassend bestätigt. Eine Korrektur in den genannten Punkten sei unumgänglich, wolle der Landesgesetzgeber nicht den Eindruck vermitteln, sehenden Auges ein Gesetz gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verabschieden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg e.V. Dr. Clemens Bold, Geschäftsführer Wegenerstr. 5, 71063 Sindelfingen Telefon: (07031) 9505-40, Telefax: (07031) 9505-49

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