Verbraucherrecht / Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
(Berlin) - Zum Start des neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Vorsicht:
Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Privatpersonen sind grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können.
Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Autokauf. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2006 abheften und aufbewahren.
Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden.
In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege wie zum Beispiel Kontoauszüge zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (Paragraf 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz).
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Weitere Informationen rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge finden Verbraucher unter http://www.infos-finanzen.de. Zusatzangebote wie verschiedene Finanzrechner, ein Glossar mit Begriffserklärungen, weiterführende Links, abonnierbare Audiobeiträge (Podcast) und die Möglichkeit zur Bestellung bzw. zum Download von verbraucherorientierten Broschüren des Bankenverbandes runden das Angebot ab.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
Heiner Herkenhoff, Geschäftsführer, Presse und Kommunikation
Burgstr. 28, 10178 Berlin
Telefon: (030) 16630, Telefax: (030) 16631399
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