Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
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Verbraucherrecht: Stichtag 28. Februar / Sparzinsen rechtzeitig abheben

(Berlin) - Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (zum Beispiel Festgeld mit ein- bis vierjähriger Laufzeit) müssen in der Regel bis spätestens Ende Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.

Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden jeden Monat bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den 2.000 Euro die für das Jahr 2005 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 2.000-Euro-Regelung.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) Pressestelle Burgstr. 28, 10178 Berlin Telefon: (030) 16630, Telefax: (030) 16631399

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