Verluste aus Vermietung in EU-Staaten können Steuern mindern / Aktuelles Urteil des EuGH / bisherige Praxis verstößt gegen Freizügigkeit
(Berlin) - Verluste aus der Vermietung von Immobilien in EU-Staaten können zum Teil steuerlich abgesetzt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: C-152/03). Die bisherige Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte, wonach Vermietungsverluste bei Immobilien innerhalb der EU in Deutschland nicht steuermindernd angesetzt werden konnten, verstößt nach Ansicht der EuGH-Richter gegen die Freizügigkeit.
Nach diesem Urteil ist eine Berücksichtigung der Verluste im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes bei der Festsetzung des Steuersatzes möglich. Dabei wird zunächst das zu versteuernde Einkommen um die Verluste der Vermietung und Verpachtung verringert und der individuelle Steuersatz ermittelt. Dieser dann geringere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen ohne die ausländischen Vermietungsverluste angesetzt, was zu einer geringeren Steuer führt.
Haus & Grund weist drauf hin, dass diese Regelung nur für Immobilien in EU-Ländern gilt. Der Verband rät, eventuelle Verluste aus der Vermietung von Wohnungen in diesen Staaten in die Steuererklärung mit aufzunehmen und die Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehaltes beim Finanzamt zu beantragen.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Berlin Bund der Berliner Haus und Grundbesitzervereine e.V.
Potsdamer Str. 143, 10783 Berlin
Telefon: (030) 2163436, Telefax: (030) 2169823
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