Versteckter Alkohol in Lebensmitteln: Eine unterschätzte Gefahr
(Potsdam) - Für viele Menschen sind Spuren von Alkohol in Lebensmitteln völlig unproblematisch, für andere stellen sie jedoch eine echte Gefahr dar. Trotzdem ist in einigen Produkten Alkohol enthalten, obwohl damit nicht zu rechnen ist. Dabei fehlt oft eine eindeutige und gut sichtbare Angabe durch die Hersteller. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) kritisiert diese unzureichenden Kennzeichnungsvorschriften und fordert: Die Verwendung von Alkohol muss für alle klar erkennbar sein.
Deutlicher Hinweis auf der Verpackung notwendig
Laut der Deutschen Gesellschaft für Ernährung gibt es keine risikofreie Menge an Alkohol und sie empfiehlt einen kompletten Verzicht darauf. Trotzdem verbirgt sich Alkohol in einigen Erzeugnissen, ohne dass Produzenten dies ausreichend kenntlich machen. „Kinder, Schwangere, abstinente Alkoholiker:innen oder Menschen, die aus religiösen Gründen ganz auf Alkohol verzichten wollen, sind allerdings auf eine unübersehbare Angabe angewiesen“, erklärt Silke Vollbrecht, Lebensmittelexpertin in der VZB. Die Vebraucherzentrale fordert daher bereits seit langem, dass Lebensmittelunternehmen Alkohol - sei es als Zutat oder Trägerstoff – offensichtlich kennzeichnen. Dies könnte beispielsweise durch Piktogramme oder einen gut lesbaren und auffälligen Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung erfolgen.
Alkohol nicht immer in der Zutatenliste angegeben
Zwar gilt für verpackte Lebensmittel eine Kennzeichnungspflicht in der Zutatenliste, wenn Produzenten Alkohol als Zutat verwenden. Begrifflich muss dort aber nicht unbedingt „Alkohol“ auftauchen, sondern auch Namen wie Ethanol oder Ethylalkohol können gelistet sein. Besonders problematisch: Wird Alkohol nicht als Zutat, sondern nur als Trägerstoff (beispielsweise für Aromen) eingesetzt, ist eine Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend. So können verarbeitete Lebensmittel Alkohol enthalten, ohne dass dies selbst beim genauen Hinschauen erkennbar ist. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, wie lose verkauften Pralinen oder Gerichten im Restaurant, gibt es keine Pflicht zur Ausweisung. „Wer unsicher ist, sollte hier immer nachfragen“, empfiehlt Vollbrecht.
Süßigkeiten, Saucen oder Getränke: Hier lauert versteckter Alkohol
Die Bandbreite der Nahrungsmittel, in denen Alkohol zu finden ist, reicht von Desserts, Kuchen mit Füllung, Milchbrötchen und Croissants über Aufbackbrötchen bis hin zu Fertigsuppen und (Grill-)Saucen. Viele dieser Produkte sind auch bei Kindern sehr beliebt und landen unter Umständen sogar in der Brotdose für Kita und Schule. Hier besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche unbemerkt und regelmäßig schon sehr früh mit einem Alkoholgeschmack in Berührung kommen. Dies kann die Hemmschwelle für späteren Alkoholkonsum verringern. Bei Getränken besteht eine Kennzeichnungspflicht generell erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent. Selbst wenn Hersteller ihre Getränke mit „alkoholfrei“ beschriften, ist gesetzlich ein Restalkoholgehalt von bis zu 0,5 Volumenprozent zulässig. „Wer beispielsweise bei Wein oder Bier sicher gehen will, kauft Getränke mit der Angabe 0,0 Volumenprozent Alkohol“, empfiehlt Vollbrecht. Auch Malzbier enthält meist geringe Mengen Alkohol, ohne das dies gekennzeichnet ist. Für Kinder sollte Malzbier daher Tabu sein.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Babelsberger Str. 12, 14473 Potsdam, Telefon: 0331 29871-0