Verwendung von Wunderhebungsbögen über den Pflegedienst ist widerrechtlich / Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) kritisiert Praktiken der hessischen AOK
(Heppenheim) - Die Forderung der hessischen AOK an Pflegedienste, für jeden einzelnen Patienten einen Informationsbogen zur Wunderhebung und zum Wundverlauf an die Kasse zu leiten, ist widerrechtlich. Dies teilte der hessische Datenschutzbeauftragte auf eine entsprechende Anfrage der Deutschen Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) mit.
Der Datenschutzbeauftragte argumentiert, dass bei einer Einwilligung, die keine rechtliche Verpflichtung zur Grundlage hat, eine Verweigerung nicht zu Nachteilen für den Versicherten führen darf. Dem Wortlaut des Anschreibens der AOK Hessen nach müssten Betroffene allerdings mit Nachteilen rechnen. Zwar dürften die Pflegekassen für die Prüfung der Bewilligung von Leistungen Auskünfte einholen, Adressat für diese Auskünfte ist jedoch nicht der Pflegedienst oder der Patient, sondern der Arzt, der die entsprechende Behandlung verordnet hat.
Auf dieser Grundlage fordert die Patientenvertretung daher Pflegedienste und Patienten auf, die Abgabe der Wunderhebungsbögen an die Krankenkasse zu verweigern. Es liegt nun an der Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörde, die rechtswidrigen Praktiken der AOK abzustellen, sagte DGVP-Präsident Ekkehard Bahlo. Dieser Vorgang macht wieder einmal deutlich, dass die Kassen entgegen allen Bekundungen längst nicht mehr auf der Seite der Patienten stehen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP)
Lehrstr. 6
64646 Heppenheim
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