Pressemitteilung | Deutscher Mieterbund / Kieler Mieterverein e.V.

Viel Ärger mit der Einzugsermächtigung

(Kiel) - Einzugsermächtigungen sind ja so praktisch: Mieter müssen sich nicht um die pünktliche Zahlung Ihrer Miete kümmern, Vermieter kommen schnell an das Geld, der Verwaltungsaufwand ist gering und die EDV-Programme sind so gut eingespielt, dass sie den Zahlungsverkehr problemlos abwickeln können. Nach Schätzungen der Mieterorganisation wird die Miete in rund zwei Drittel aller Vertragsverhältnisse - insbesondere bei der unternehmerischen Wohnungswirtschaft und bei professionellen Hausverwaltungen - durch Lastschrift gezahlt. So weit so gut.

Die Vorzüge der Einzugsermächtigung schlagen aber schnell in das Gegenteil um, wenn Vermieter sich nicht an die Spielregeln halten. So häufen sich bei den schleswig-holsteinischen Mietervereinen in letzter Zeit die Beschwerden über einen massiven Missbrauch von Einzugsermächtigungen. Der Klassiker: Heiz- und Betriebskostenabrechnungen! So durfte schon manch ein Mieter die Erfahrung machen, dass ihm unvermittelt eine Betriebskostennachzahlung vom Konto abgebucht wurde, obwohl ihm die Rechnung noch gar nicht vorlag. Noch ärgerlicher sind die Fälle, in denen Mieter schon beim ersten Blick auf eine Abrechnung sehen, dass sie fehlerhaft ist, aber in dem selben Schriftstück erfahren dürfen, dass der Vermieter am nächsten Monatsersten nicht nur die Nachzahlung, sondern auch eine erhöhte Vorauszahlung abbuchen wird. Das Tüpfelchen auf dem i bringt Mieter reihenweise in Rage: Sie teilen ihrem Vermieter mit, dass sie die Abrechnung erst prüfen möchten und dann entscheiden werden, ob sie bereit sind, nachzuzahlen und eine erhöhte Vorauszahlung zu erbringen. Selbst bei seriösen Hausverwaltungen kommt es regelmäßig vor, dass trotz dieses Widerspruches die Nachforderung und erhöhte Vorauszahlungen kurzerhand erst mal abgebucht werden.

Stichwort Mieterhöhung: Mieterhöhungen nach dem sogenannten Vergleichsmietenverfahren machen es erforderlich, dass der Mieter - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind - einer Mieterhöhung schriftlich zustimmen muss. Tut er es nicht so hat der Vermieter die Möglichkeit, diese Zustimmungserklärung gerichtlich einzuklagen. Häufig genug versuchen Vermieter die Sache auf ihre Weise zu lösen, indem sie die von Ihnen verlangte erhöhte Miete umstandslos abbuchen. Es ist ja so einfach. Natürlich dürfen sie es nicht - das Nachsehen hat aber zunächst der Mieter, der sich darum kümmern muss, dass er sein Geld wiederbekommt und dass das Mietkonto des Vermieters danach wieder ausgeglichen wird.

Und schließlich der Streitfall Mietminderung: Es ist fast die Regel, dass Vermieter Mietminderungsansprüche von Mietern kurzerhand dadurch unterlaufen, dass sie das Minderungsbegehren ihrer Mieter kurzerhand ignorieren und trotzdem die volle Miete abbuchen. Auch hier hat der Mieter zunächst den schwarzen Peter, muss seinem Geld hinterher laufen, herumtelefonieren, Schriftverkehr führen und die Sache wieder ins Lot bringen. Nach Wahrnehmung der Mietervereine nimmt das Problem an Schärfe zu.

Wie der Mieterbund Schleswig-Holstein dazu mitteilt, gibt es verschiedene Wege, dieses Problem zu vermindern oder in Gänze zu lösen: Das Eleganteste: Mieter, die mietvertraglich verpflichtet sind, ihrem Vermieter eine Einzugsermächtigung zu erteilen, können diese problemlos auf einen bestimmten Betrag beschränken - z.B. die zuletzt gezahlte Bruttowarmmiete.

Dies wäre mit dem Hinweis zu verbinden, dass jeder höhere Betrag und jede Nachzahlung der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Mieters bedarf, bevor er abgebucht wird. Damit ist sichergestellt, dass der Vermieter die laufende Miete regelmäßig abbuchen kann, nicht aber Heiz- und Betriebskostennachzahlungen oder erhöhte Vorauszahlungen oder höhere Mieten. Hier müsste man nur im Falle der Mietminderung beschränkend eingreifen und dem Vermieter klare Anweisungen erteilen, wie er abzubuchen hat. Ignoriert der Vermieter diese Anweisungen, so sind Mieter berechtigt, ihm die Einzugsermächtigung wegen Missbrauches gänzlich zu entziehen.

Als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, den Vermieter jeweils im Einzelfall anzuschreiben und zu viel abgebuchte Beträge zurückzuverlangen durch eine Einzelüberweisung oder durch Verrechnung mit der nächsten Mietzahlung. Bucht der Vermieter zuviel ab können Mieter eine sogenannte "Rücklastschrift" vornehmen, mit der der gesamte (!) abgebuchte Betrag seinem Konto binnen weniger Tage wieder gutgeschrieben wird. In diesem Falle muss aber der Mieter den wirklich geschuldeten, richtigen Betrag durch eine Einzelüberweisung bezahlen. Eine Rücklastschrift ist möglich binnen 6 Wochen nach der jeweiligen Kontobuchung. Es bedarf dazu unter Vorlage des Kontoauszuges nur einer einfachen Widerspruchserklärung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut. Dieser Widerspruch muss nicht begründet werden. Das Kreditinstitut wird den Betrag umstandslos wieder gutschreiben.

Fazit der Mieterorganisation: Einzugsermächtigungen sind ein vorzügliches Instrument zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Vermietern, die die Einzugsermächtigung als Blanko-Scheck missbrauchen, sind Mieter keineswegs schutzlos ausgeliefert. Mit einer Einschränkung der Einzugsermächtigung und mit den Möglichkeiten der Rücklastschrift und des Widerrufes haben sie gute Instrumente in der Hand, um sich zur Wehr zu setzen. Aber sie müssen ihr Konto stets im Auge behalten! Ein mieterfreundliches Formular Einzugsermächtigung findet sich unter www.kieler-mieterverein.de.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswigholstein.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Pressestelle Eggerstedtstr. 1, 24103 Kiel Telefon: (0431) 979190, Telefax: (0431) 9791931

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