Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Vorläufige Steuerbescheide durch nicht abzugsfähige Rentenversicherungsbeiträge / Bundesfinanzministerium folgt Bundessteuerberaterkammer

(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium hat veranlasst, dass die Einkommensteuer im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten für Veranlagungszeiträume vor 2005 vorläufig festgesetzt wird. Ohne diese von der Bundessteuerberaterkammer angeregte Vorläufigkeit hätten Steuerberater ihren Mandanten raten müssen, Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide einzulegen.

Nach geltendem Einkommensteuerrecht sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig. Inzwischen sind verschiedene finanzgerichtliche Verfahren zu der Frage anhängig, ob es sich bei den Beiträgen nicht vielmehr um vorweggenommene Werbungskosten für die späteren Renteneinkünfte handelt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

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