Vorsicht bei zeitlich unlimitierten Sonderaktionen! / Schlussverkauf zur Sicherheit mit Enddatum versehen
(Köln) - Gemäß dem vor einigen Jahren liberalisierten Wettbewerbrecht sind Sonderaktionen und Sonderverkaufsveranstaltungen grundsätzlich zulässig. Fraglich ist aber nach wie vor, ob besondere Preisvorteile, mit denen in diesem Zusammenhang geworben wird, für den Endverbraucher klar erkennbar zeitlich begrenzt sein müssen.
Mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten zu dieser Frage haben unterschiedliche Resultate gebracht: Ein Frühbucher-Vorteil ohne Angabe des Zeitraums soll danach ebenso wettbewerbswidrig sein wie ein Totalausverkauf ohne zeitliche Begrenzung. In einem anderen Verfahren wurde dagegen ein Ausverkauf bis zum letzten Stück auch ohne zeitliche Begrenzung für zulässig erachtet. Derzeit liegt die Streitfrage der Begrenzung von Sonderaktionen zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof, der allerdings wohl frühestens im Herbst darüber urteilen wird.
Diese Rechts-Unsicherheit hat auch Auswirkungen auf den nächsten Sommer-Schluss-Verkauf (SSV). Bislang hatte der BTE immer empfohlen, gegenüber den Kunden nur den Start des Schlussverkaufs zu propagieren, um je nach Wetterlage und Warenabfluss die Saisonräumung flexibel über die früher üblichen zwei Wochen verlängern zu können. Diese Empfehlung kann nun nicht mehr gegeben werden, da eine SSV-Werbung ohne zeitliche Begrenzung derzeit das Risiko einer Abmahnung birgt.
BTE-Tipp: Wer sicher gehen will, muss zumindest für seine Werbung bzw. Außendarstellung ein Enddatum für den Sommer-Schluss-Verkauf festlegen und kommunizieren. Das SSV-Ende kann durchaus großzügig bemessen werden. Denn eine Beendigung vor dem angekündigten Enddatum ist rechtlich möglich z.B. weil keine Sommerware mehr da ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE)
Jürgen Dax, Geschäftsführer
An Lyskirchen 14, 50676 Köln
Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10
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