Warnung vor Leistungseinschränkungen in der PKV durch juristische Hintertür
(Berlin) - Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) warnt vor dem Versuch, den Leistungsrahmen für privat Krankenversicherte drastisch einzuschränken und damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Vorjahr zu unterlaufen. Anlass für die Kritik ist der Entwurf eines neu zu schaffenden Absatzes 3 unter §186 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser soll den Anspruch der Patienten auf die Heilbehandlungen beschränken, die "nach wirtschaftlichen Maßstäben notwendig sind" und taucht erstmals im jetzt vorliegenden Abschlussbericht der Enquete-Kommission zur Reform des VVG auf. Dem BZÄK-Präsidenten Dr. Dr. Jürgen Weitkamp wurde vom Verband der Privaten Versicherungen versichert, dass dieser Paragraph in erster Linie auf den Krankenhausbereich zielen solle. Allerdings ist eine gesonderte Berücksichtigung der ambulanten Behandlungsformen im Gesetzentwurf bislang nicht vorgesehen. Weitkamp: "In der jetzt vorliegenden Form würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst ausgehöhlt, die ausdrücklich keine Beschränkung der Leistungspflicht der Versicherer auf die kostengünstigste Behandlung vorsieht. Würde der Entwurf auf alle Behandlungsbereiche angewendet, müssten Privatpatienten künftig mit dem eingeschränkten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorlieb nehmen. Dagegen melden wir im Sinne unserer Patienten scharfen Protest an."
Die BZÄK hat sich wegen des Berichts der Enquete-Kommission bereits mit Bundestagsabgeordneten in Verbindung gesetzt, um eine Leistungsminderung für private Versicherte durch die juristische Hintertür zu verhindern. "Wir werden den Fortgang dieses Entwurfs weiter kritisch begleiten und seine Verwirklichung in der jetzt vorliegenden Form zu verhindern suchen", kündigte der BZÄK-Präsident an.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V.
Chausseestr. 13, 10115 Berlin
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