Pressemitteilung | Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.

WBG zieht Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Google zurück / Börsenverein prüft weitere rechtliche Schritte / Einvernehmliche Lösung mit Branchenprojekt „Volltextsuche online“ angestrebt

(Frankfurt am Main) - Die WBG (Wissenschaftliche Buchgesellschaft) hat auf Hinweis des Landgerichts Hamburg am 28. Juni 2006 ihren Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google zurückgezogen. Google hatte zunächst ohne Genehmigung Bücher der WBG digitalisiert und zur Volltextsuche angeboten. Nachdem der Suchmaschinenbetreiber dann von der WBG abgemahnt worden war, hatte er die Bücher aus dem Angebot herausgenommen. Er wollte sich aber nicht zu einer entsprechenden Unterlassungserklärung verpflichten. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies, um eine Rechtsverletzung momentan auszuschließen.

„Google hat die Textfragmente der WBG wieder aus dem Netz herausgenommen, das ist ein positives Zeichen. Insgesamt aber ist die Situation unbefriedigend, weil jederzeit eine weitere Urheberrechtsverletzung drohen kann. Dadurch wird dem Missbrauch geistigen Eigentums Tür und Tor geöffnet“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der die WBG in diesem Verfahren unterstützt. Der Börsenverein werde deshalb weiter sehr genau beobachten, wie sich Google verhält, und weitergehende rechtliche Schritte prüfen. „Es ist ein in diesem Umfang noch nicht da gewesener Vorgang, dass sich ein Großunternehmen in breit angelegter Weise das geistige Eigentum anderer anmaßt. Wir hoffen dennoch, dass die unserer Meinung nach gesetzeswidrige Praxis, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu verwerten, zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich untersagt wird“, kritisierte Andreas Auth, Geschäftsführender Direktor und Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der WBG.

Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der WBG und dem Suchmaschinenbetreiber Google über das Einscannen, Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen von Buchinhalten. Google hatte mit verschiedenen Universitätsbibliotheken in den USA Kooperationsverträge über die Digitalisierung von Büchern aus deren Bestand abgeschlossen, die dann über ein Suchportal zur Volltextsuche freigegeben wurden. Eine Verpflichtung dazu, die Rechteinhaber vor der Digitalisierung um Genehmigung zu bitten bzw. die Dateien auf deren Wunsch nachträglich wieder zu löschen, sieht Google nicht. Die WBG vertritt die Auffassung, dass Google von den Universitätsbibliotheken keine Lizenzen zur Vervielfältigung und Online-Nutzung habe erwerben können, weil diese keinerlei Verwertungsrechte an ihren Buchbeständen hätten und solche deswegen auch nicht übertragen könnten. Das Landgericht wollte sich mit dieser Frage nicht befassen, da sie nach seiner Ansicht nur in den USA geklärt werden kann.

Unabhängig vom Verfahren versucht der Börsenverein, im Rahmen einer Branchenlösung mit dem Suchmaschinenbetreiber eine Einigung über die Volltextsuche zu erreichen. Das Ziel ist eine einvernehmliche zukunftsweisende Lösung, die die Rechte der Urheber vollständig respektiert. Deshalb arbeitet der Börsenverein derzeit am Projekt „Volltextsuche online“, mit dem künftig weltweit von außen auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann; die Kontrolle über die Texte behalten bei dieser Lösung die Verlage.

Quelle und Kontaktadresse:
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Pressestelle Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt am Main Telefon: (069) 1306-0, Telefax: (069) 1306-201

(tr)

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