Wichtige Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit für Produktionsbetriebe
(Siegen) - Kleine und mittelständische Produktionsunternehmen kennen das Problem: Manchmal reichen die Werktage einfach nicht aus, um eilige Aufträge rechtzeitig zu erledigen. Eigentlich müsste auch am Wochenende weiter gearbeitet werden. Doch spätestens am Sonntag ist Schluss. Denn an Sonn- und Feiertagen gilt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Beschäftigungsverbot. Doch es gibt Ausnahmen.
Einen Überblick über die gesetzlichen Ausnahmen des Beschäftigungsverbots an Sonn- und Feiertagen gab die Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) jetzt ihren Mitgliedsunternehmen im Rahmen einer Informationsveranstaltung. Danach kann in Notfällen auch sonntags gearbeitet werden. In dringenden Problemfällen sei noch immer eine Lösung gefunden worden, so Peter Hesse von der Bezirksregierung Arnsberg, den die IHK als Referenten gewonnen hatte.
Doch nicht immer ist eine Genehmigung der Bezirksregierung erforderlich. Viele Ausnahmen stehen bereits im Arbeitszeitgesetz. Danach ist nicht nur die Tätigkeit von Not- und Rettungsdiensten, die Arbeit in Krankenhäusern und weiteren Bereichen der sogenannten “Grundversorgung” erlaubt. Auch im produzierenden Gewerbe sind einige Tätigkeiten bereits von Gesetzes wegen erlaubt. Dazu zählen etwa Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Arbeiten zur Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen. Manche Produktionsanlagen dürfen sogar durchlaufen, wenn etwa die Unterbrechung durch Sonn- und Feiertage zu erheblichen Schäden an den eingesetzten Stoffen, den Produkten oder an den Anlagen selbst führen würde.
Unternehmen, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten möchten, sollten zunächst die bereits im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen beachten, so Hesse. Wenn diese nicht greifen, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz oder bei der Bezirksregierung zu beantragen. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz hat die Möglichkeit, bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu genehmigen. Wenn dieser Rahmen erschöpft ist, kann sich ein Antrag bei der Bezirksregierung empfehlen, denn diese hat die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zuzulassen, insbesondere bei Vorliegen eines “dringenden öffentlichen Interesses”. Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung können allerdings nur solche Betriebe rechnen, die die werktägliche Arbeitszeit auf der Basis einer modernen Arbeitszeitgestaltung bereits hinreichend ausgeschöpft haben. Die IHK stellt ihren Mitgliedsunternehmen die Veranstaltungsunterlage mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung.
Quelle und Kontaktadresse:
Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK)
Koblenzer Str. 121
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Telefon: 0271/3302317
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